Urteil der 5. Kammer des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -

Urteil der 5. Kammer des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 - wonach auch unterhaltspflichtige Verwandte - Großeltern - Anspruch auf Aufwendungen für die Vollzeitpflege haben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.12.2014 entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern auch dann haben können, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten.

Die Klägerin nahm ihre beiden Enkelkinder bei sich auf, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, die Tochter der Klägerin, nicht für deren Erziehung sorgte. Das Amtsgericht übertrug der Klägerin die elterliche Sorge für die Kinder. Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der beklagten Stadt, die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder zu übernehmen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe nicht, weil die Kinder bei der Klägerin schon bislang gut untergebracht seien. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder nicht in der Weise zurückgezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu gewähren oder die Betreuung der Kinder einzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben. Das Jugendamt hat den Antrag der Klägerin mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf hat vorgelegen, da durch den tatsächlichen Ausfall der leiblichen Eltern ein entsprechendes Defizit bestand. Die Vollzeitpflege durch die hierzu geeignete Klägerin ist notwendig gewesen, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung sind deshalb erfüllt gewesen. Dazu gehört entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die ernsthafte Erklärung von Großeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben, wenn ihnen kein Pflegegeld gewährt werde. Diese in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Anforderung ist jedenfalls überholt. Dies hat der Gesetzgeber mit einer im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld an diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen worden.

 

Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht.

 

Quelle

 

Pressemitteilung des Bundesverwaltungserichts
Urteil der 5. Kammer

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 09. Dezember 2014

- 5 C 32.13 -


Vorinstanzen


OVG Koblenz

Urteil der 7. Kammer des Oberwaltungsgerichts

vom 27. Juni 2013

- 7 A 10040/13.OVG -


VG Neustadt/Weinstraße

Urteil der 4. Kammer der Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße

vom 17. August 2012

- 4 K 336/12.NW -

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