§§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4, 162 Abs. 1 FamFG

              Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Geschäftszeichen: 544 F

Amtsgericht München 

- Familiengericht -

Pacellistr. 4

DE - 80335 München

 

     


Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des Kindes

 

in dem familiengerichtlichen Verfahren 

 

 

der         

 

– Antragstellerin/Mutter –

 

Verfahrensbevollmächtigter


oder

den         

 

– Antragsgegner/Vater –

 

Verfahrensbevollmächtigter

 

 

 

gegen

 

 

den         

 

– Antragsgegner/Vater –

 

Verfahrensbevollmächtigter 

    

oder

 

der         

 

– Antragstellerin/Mutter –

 

Verfahrensbevollmächtigter

 

 

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten

 

des Anstragstellers

oder

der Antragstellerin

 

und beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und Anhörung zu beschließen:

 

 

1.

 

Dem Antragsgegner

oder

Der Antragstellerin

 

wird aufgegeben, das am          geborene gemeinsame Kind der Eltern          an

 

die Antragstellerin

oder

die Antragsgegnerin

 

den Antragsteller

oder

dem Antragsgegner

 

herauszugeben.

 

 

2. Dem Antragsgegner (und ggf. jeder dritten Person, bei der sich das Kind aufhält) wird untersagt, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

 

 

Die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schengener Vertragsstaaten werden im Wege der Amtshilfe ersucht, die Ausreise des Kindes zu verhindern.

 

 

3. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird durch das Gericht beauftragt, das Kind  dem Antragsgegner wegzunehmen und der Antragstellerin zuzuführen.

 

 

Er hat um die Mitwirkung eines Mitarbeiters des zuständigen Jugendamts bei der Vollstreckung nachzusuchen, § 88 Abs. 2 FamFG.

 

 

4. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden, ggf. die Wohnung zu durchsuchen und Polizeikräfte zu seiner Unterstützung heranzuziehen.

 

 

Begründung

 

 

Die Eltern sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Ihre am          geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts          Az.          geschieden.

 

 

Aus der Ehe der Eltern ist das minderjährige Kind          geb. am hervorgegangen. Nach der Trennung praktizierten die Eltern für ca. ein halbes Jahr das Wechselmodell, wobei sie allerdings darüber einig waren, dass das Kind künftig in Luxemburg die Schule besuchen sollte. Unmittelbar vor der Einschulung hat der Antragsgegner das Kind abredewidrig bereits nicht mehr zum bisherigen Kindergarten gebracht, sondern in den Kindergarten an seinem Wohnort. Die Antragstellerin hat daher beim erkennenden Gericht auf Regelung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts angetragen, wobei ihr durch Beschl. v.          Az.          das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde.

 

Seine Entscheidung hat das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt, welches zu dem Ergebnis gekommen war, dass zugunsten der Antragstellerin die Grundsätze der Kontinuität, der Stabilität und der höheren Förderungskompetenz sprächen. Nach dem letzten Umgangskontakt unmittelbar vor der Einschulung hat der Antragsgegner nunmehr das Kind nicht mehr an die Antragstellerin herausgegeben. Versuche ihrerseits, den Antragsgegner persönlich zu erreichen, schlugen fehl. Auch eine Mitwirkung des Jugendamts blieb erfolglos. Gegenüber dem Sachbearbeiter des Jugendamts erklärte der Antragsgegner, dass er das Kind an seinem Wohnort einschulen werde, da das Kind dort eine bessere Förderung erhalten könne.

 

 

B e w e i s  :       

  

 

Das Wohl des Kindes macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich. Es bedarf einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung zur Herausgabe des Kindes. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Kind unverzüglich an dem vorgesehenen Ort eingeschult und ein dem Kind nachteiliger Schulwechsel im laufenden Schuljahr vermieden wird.

 

 

Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachvortrages wird auf die beiliegende eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin Bezug genommen.

 

 

Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des Anordnungsantrages wird angeregt, die erforderlichen Anhörungen erst nach Erlass der einstweiligen Anordnung vorzunehmen, §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 4, 162 Abs. 1 FamFG.

 

Raum für weitere Eintragungen

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts im familiengerichtlichen Verfahren

Geschäftszeichen: 544 F

Amtsgericht München 

- Familiengericht -

Pacellistr. 4

DE - 80335 München



Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrecht
in dem familiengerichtlichen Verfahren


der
– Antragstellerin/Mutter –
Verfahrensbevollmächtigter

oder

den
– Antragsgegner/Vater –
Verfahrensbevollmächtigter


g e g e n


den        

– Antragsgegner/Vater –
Verfahrensbevollmächtigter

oder

der        
– Antragstellerin/Mutter –
Verfahrensbevollmächtigter

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten

des Anstragstellers

oder

der Antragstellerin


beantrage ich namens und unter Bezugnahme auf die in der Ehesache zur Akte gereichte Vollmacht der Antragsgegnerin,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom          abzuweisen und das Umgangsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt zu regeln:

Begründung


Der Antrag des Antragstellers zur Regelung des Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung vom          ist nicht begründet. Es besteht kein Regelungsbedürfnis.


Die vom Antragsteller gemachten Ausführungen sind nicht zutreffend. Im Einzelnen:       


B e w e i s  :       

Die Antragsgegnerin ist bereit, dem Antragsteller ein seinen Interessen gerecht werdendes Umgangsrecht zu gewähren. Allerdings muss das Kindeswohl im Vordergrund der Regelung stehen.


Aus diesem Grund kann das Umgangsrecht bis zur Endentscheidung nur wie folgt geregelt werden:        


Zur Glaubhaftmachung des vorstehenden Sachvortrages wird auf die beigefügte eidesstattliche Erklärung der Antragsgegnerin verwiesen.



Raum für weitere Eintragungen


UN-KRK

Art. 3

Art.  9


Grundgesetz

- Grundrechte der Kinder

- Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

- Art. 2 Abs. 1 GG

- Art.  Abs. 1 GG


EMRK, Art. 8 Abs. 2

- Achtung auf Familienleben


Grundrechte der Eltern

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG


Umgangsrecht

- Umgangspflicht


BGB, § 1684 Abs. 2 mit Abs. 1