OLG Hamm

                                   Mehr Rechte für Eltern

Beschluss des 14.Familiensenats

                 des Oberlandesgerichts

                    vom 03.02.2015

                        - 14 UF 135/14 -



Datum
03.02.2015

Gericht
Oberlandesgericht Hamm

Spruchkörper
14. Senat für Familiensachen

Entscheidungsart
Beschluss

Aktenzeichen
14 UF 135/14
 
Vorinstanz
Amtsgericht Bochum, 59 F 58/14

Schlagworte
- Ablehnung
- Untersuchungstermin
- Explorationsgespräch
- Sachverständigen
- Anwesenheit Begleitperson

Normen
§§ 42, 406 ZPO, 6, 30 FamFG

Leitsätze

Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschluss an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547.

 
Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Vaters und Antragsgegners (Prof. Dr. C2) gegen die Sachverständige Dipl.-Psych. I wird für unbegründet erklärt.


Die Sachverständige wird gemäß § 404a Abs. 1 ZPO angewiesen, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von ihm mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.


Der Hilfsantrag, die Sachverständige zu entpflichten und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wird zurückgewiesen.

 
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Kommentare: 1
  • #1

    Petra Zilka (Sonntag, 19 April 2015 23:56)

    Bin sehr gespannt,wie das Landgericht hierauf reagiert,das Landgericht hat eine Begleitperson verboten ,obwohl mein Mann ein Schädel-Hirn -Trauma hat und zu einem Gutachten soll,wurde vom Landgericht nur als Begründung angegeben,das Gericht sieht keine Notwendigkeit und ausserdem hätte mein Mann ja auch die letzte Gerichtsverhandlung alleine durchstehen können,da wäre die Ehefrau ja auch nicht mit im Gerichtssaal gewesen,das die Anwältin mehrmals einschreiten musste ,da mein Mann den Ausführungen der Richterin nicht folgen konnte und das ich meinen Mann in den Gerichtssaal reinbegleitet und wieder abgeholt habe ,belibt unerwähnt.Was ich mich frage,wenn die Richterin doch entscheiden kann ob aus Medezinischer Sicht eine Begleitperson Notwendig ist,dann brauchen wir doch garkein Gutachten,dann hat Sie doch Medezinische Kenntnise.Oder?