Umgangsrecht

1 UF 202/97 vom 1998-06-22

"...Unter diesen Umständen wäre eine gegen den eindeutigen Willen der Kinder angeordnete Umgangsregelung nicht mit ihrem Wohl vereinbar ( 1684 Abs. 4 S 2. BGB). Sie würde den Kinder vermitteln, saß ihre Wünsche und Bedürfnisse, auch wenn sie sie noch so nachdrücklich und nachvollziehbar äußern, nicht akzeptiert werden. Kindern ein solches Bild zu vermitteln ist schädlich. Auf diese Weise erzwungene Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater wären im übrigen nicht geeignet, deren Beziehung zum Vater wirklich zu fördern sondern würden im Gegenteil die Chance verschlechtern, dass künftig einmal mehr Offenheit füreinander entstehen kann."

2 UF 51/99 vom 1999-03-19

Nach weitaus überwiegender Auffassung, der sich Senat anschließt, kommt deshalb die Begutachtung einer Person nur mit ihrer Einwilligung oder derjenigen ihres gesetzlichen Vertreters - hier der Antragsgegnerin - in Betracht (vgl. Musielak-Huber, ZPO, Rdn. 4 zu § 403 ZPO).

olgffm vom 19.03.1999 (2 UF 51/99)


Stichworte:  

   

- ärztliche

- psychiatrische

- psychologische

- Begutachtung

- Umgangsrecht

- Ersetzung

- Einwilligung


Normenkette:     

 

BGB 1666 Abs. 3; FGG 68b, 70e
 

 

Orientierungssatz:     

 

Nach weitaus überwiegender Auffassung, der sich Senat anschließt, kommt deshalb die Begutachtung einer Person nur mit ihrer Einwilligung oder derjenigen ihres gesetzlichen Vertreters - hier der Antragsgegnerin - in Betracht (vgl. Musielak-Huber, ZPO, Rdn. 4 zu § 403 ZPO).


Text:
2 UF 51/99
F 240/97
AG Eschwege


Oberlandesgericht Frankfurt am Main
B E S C H L U S S


In der Familiensache


betreffend den Umgang mit
 

 

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 19. März 1999 beschlossen:


Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Eschwege vom 22. Januar 1999 aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben (Beschwerdewert: 1.500 DM).
 

 

G r ü n d e :
 

 

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder X. und Y. hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin leben. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. April 1996 - 540 F 2457/94 - geschieden. Im Scheidungsurteil wurde die elterliche Sorge für die Kinder der Antragsgegnerin übertragen. Eine Besuchsrechtsregelung wurde zwischen den Parteien außergerichtlich dahin getroffen, daß der Antragsteller die Kinder jeweils jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend zu sich nehmen konnte. Die Antragsgegnerin ist zwischenzeitlich wieder verheiratet. Der Antragsteller lebt mit der früheren Ehefrau des jetzigen Ehemannes der Antragsgegnerin zusammen. Seine Lebensgefährtin hat aus der Ehe mit dem jetzigen Ehemann der Antragsgegnerin ein 8-jähriges Kind, das in dem gemeinsam mit dem Antragsteller geführten Haushalt lebt. Besuche dieses Kindes bei seinem Vater finden regelmäßig und problemlos statt.
Der Antragsteller hatte seine Kinder letztmalig im Januar 1997 zu Besuch. Seitdem widersetzt sich die Antragsgegnerin weiteren Besuchskontakten.


Der Antragsteller hat deshalb eine Umgangsregelung dahin beantragt, daß er die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, sowie in der Hälfte der Schulferien und im jährlichen Wechsel auch an den hohen Feiertagen zu sich nehmen kann.
Die Antragsgegnerin tritt diesem Antrag mit der Begründung entgegen, daß die Kinder stark verängstigt seien und Besuche beim Antragsteller verweigerten.


Das Amtsgericht hat es unter Berücksichtigung des Jugendamtsberichtes vom 21. August 1997 sowie nach Vernehmung der Zeugin S., der Psychotherapeutin der Kinder, für erforderlich erachtet, ein familienpsychologisches Gutachten einzuholen und dies am 20. August 1998 beschlossen. Die Antragsgegnerin verweigert ihre Einwilligung in die Begutachtung der Kinder und begründet dies auch damit, daß sie angesichts ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Gutachtens nicht tragen wolle.


Daraufhin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß die seitens der Antragsgegnerin verweigerte Zustimmung zur Begutachtung der Kinder ersetzt und dies damit begründet, daß insoweit ein Sorgerechtsmißbrauch vorliege, der ein Eingreifen des Gerichtes gemäß § 1666 BGB erforderlich mache.


Gegen diesen ihr mit einfacher Post zugegangenen Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 11. Februar 1999 eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, für den Eingriff durch den amtsgerichtlichen Beschluß in ihr Sorgerecht gebe es keine gesetzliche Grundlage.


Der Antragsteller tritt dem entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.


Die Beschwerde ist als berufungsähnliches Rechtsmittel gemäß §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, daß die hier zur Anwendung kommende Verfahrensordnung, nämlich das FGG, dem Gericht keine Möglichkeit gewährt, eine ärztliche, psychiatrische oder psychologische Begutachtung zu erzwingen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, eine solche Vorschrift in die Prozeßordnung aufzunehmen. Dies wird daran deutlich, daß er im FGG solche Befugnisse auf die für Betreuungssachen oder Unterbringungssachen, um die es hier nicht geht, geltenden §§ 68 b und 70 e FGG beschränkt hat. Die gleichen Grundsätze gelten auch im Rahmen der ZPO, auf deren Beweisverfahren § 15 FGG ergänzend Bezug nimmt. Deutlich wird dies an der unlängst erst in die ZPO eingefügte, auf den Abstammungsprozeß beschränkte Eingriffsmöglichkeit nach § 372 a ZPO. Nach weitaus überwiegender Auffassung, der sich Senat anschließt, kommt deshalb die Begutachtung einer Person nur mit ihrer Einwilligung oder derjenigen ihres gesetzlichen Vertreters - hier der Antragsgegnerin - in Betracht (vgl. Musielak-Huber, ZPO, Rdn. 4 zu § 403 ZPO).


Diese (verfahrensmäßige) Rechtslage kann nun aber nicht dazu führen, in jedem Fall der vom Gericht für nicht sachgerecht erachteten Weigerung des Sorgeberechtigten dessen Zustimmung gemäß § 1666 BGB zu ersetzen. Nach § 1666 Abs. 3 BGB kann das Gericht zwar Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen, jedoch nur dann, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erforderlich ist, etwa weil das Sorgerecht mißbräuchlich ausgeübt wird. Hierfür bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil die Maßnahme des Amtsgerichts lediglich den Zweck hat, die von ihm für notwendig erachtete Begutachtung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Dies wäre nur dann zur Abwendung einer Gefahr für die Kinder nötig, wenn schon jetzt absehbar wäre, daß sie bei einer längeren Aussetzung der Besuche beim Antragsteller ernsthaft in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung beeinträchtigt würden. Hierüber muß sich das Gericht zunächst einmal mit den sonstigen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ein eigenes Bild machen. Erst wenn das Gericht auf diese Weise zu der Überzeugung gelangt ist, daß im konkreten Fall das Kind unter der Unterbindung von Kontakten zum anderen Elternteil leidet, gleichwohl aber eine ihm indoktrinierte Ablehnung des anderen Elternteils - entgegen seiner "wirklichen" Gefühlslage - verbalisiert, und dieser Konflikt nur durch ein Sachverständigengutachten aufgelöst oder aufgeklärt werden kann, darf der auf § 1666 BGB gestützten Ersetzung der Zustimmung des Sorgeberechtigten nähergetreten werden.


Im übrigen wird es - um gleichwohl zu einem sachgerechten Ergebnis zu gelangen - für zulässig gehalten, wenn das Gericht die betroffenen Kinder in Anwesenheit und unter Mitwirkung eines Sachverständigen anhört. Auch darauf weist der Senat vorsorglich hin.


Nach allem war die getroffene Maßnahme mit der in den §§ 13 a FGG, 131 Abs. 3 KostO vorgesehenen Kostenfolge aufzuheben.
 

 

Schreiber     Kirsch     Krämer

 

 

5 WF 109/98 vom 1999-10-14

 

Die Festsetzung von Zwangsgeld gegen den allein sorgeberechtigten Elternteil zur Durchsetzung des dem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch gerichtliche Entscheidung zugesprochenen Umgangs mit seinen Kindern erfordert eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Sorgeberechtigten gegen die umgangsfestsetzende Entscheidung, wodurch die Durchführung des Umgangsrechts bisher verhindert wurde (vgl. OLG Celle, FamRZ 1998, 1130 f).

2 UF 286/99 vom 1999-12-22

Ein Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG setzt eine gerichtliche Verfügung voraus, mit der das Umgangsrecht geregelt wird. Wird im Beschwerdeverfahren noch über das Umgangsrecht gestritten, kommt das Vermittlungsverfahren noch nicht in Betracht.

3 UF 146/99 vom 2000-05-04

Es ist anerkannt, dass die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken ( vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1998, 1463 ); Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers.

6 WF 149/00 vom 2000-08-01

Eine Beweisanordnung ist als bloße Zwischenentscheidung nach nahe zu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich nicht anfechtbar (etwa Bumiller/Winkler, Anm. 2 a) bb) zu § 19 FGG m.w.N.). DieAnordnung der Begutachtung als solche greift noch nicht in die Rechte der Betroffenen ein, weil sich diese einer Untersuchung grundsätzlich nur mitihrer Einwilligung zu unterziehen brauchen (OLG Brandenburg, FamRZ 99, 1019;ferner Senatsbeschluss vom 06.06.2000 in 6 WF 149/00).

olgffm vom 01.08.2000 (6 WF 149/00)


Stichworte:   

 

- psychologisches

- Sachverständigengutachten

- Umgangsrecht

- Beweisanordnung

- Zwischenentscheidung

- Beschwerderecht.

 

Normenkette:     

 

FGG 12, 19, BGB 1684 Abs. 1


Orientierungssatz:     

 

Eine Beweisanordnung ist als bloße Zwischenentscheidung nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich nicht anfechtbar (etwa Bumiller/Winkler, Anm. 2 a) bb) zu § 19 FGG m.w.N.). Die Anordnung der Begutachtung als solche greift noch nicht in die Rechte der Betroffenen ein, weil sich diese einer Untersuchung grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung zu unterziehen brauchen (OLG Brandenburg, FamRZ 99, 1019; ferner Senatsbeschluß vom 06.06.2000 in 6 WF 149/00).


Text:


6 WF 149/00
53 F 1935/99
AG Darmstadt


Oberlandesgericht Frankfurt am Main
B E S C H L U S S
In der Familiensache

 

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 12.07.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 06.06.2000 am 01. August 2000 beschlossen:
 

 

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 III KostO).

 

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die durch das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a I 2 FGG).

 

Beschwerdewert: 1.000,00 DM.

 

Der Antragstellerin wird die Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.


G R Ü N D E


Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin richtet sich gegen einen Beschluß, mit dem das Amtsgericht zur Klärung des unter den Parteien streitigen Umgangsrechts des Antragsgegners mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet hat. Eine Beweisanordnung ist als bloße Zwischenentscheidung nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich nicht anfechtbar (etwa Bumiller/Winkler, Anm. 2 a) bb) zu § 19 FGG m.w.N.). Die Anordnung der Begutachtung als solche greift noch nicht in die Rechte der Betroffenen ein, weil sich diese einer Untersuchung grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung zu unterziehen brauchen (OLG Brandenburg, FamRZ 99, 1019; ferner Senatsbeschluß vom 06.06.2000 in 6 WF 149/00).

Etwa anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (FamRZ 95, 501). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Beschluß hatte das Vormundschaftsgericht nicht nur die Begutachtung des Kindes, sondern zugleich angeordnet, daß die Mutter die Durchführung der Begutachtung und die hierfür notwendige stationäre Unterbringung des Kindes zu dulden und das Kind an den allgemeinen Sozialdienst zum Zwecke der Durchführung der Begutachtung herauszugeben hat; für den Fall der Weigerung der Mutter hatte das Vormundschaftsgericht bereits den Gerichtsvollzieher beauftragt und diesem die Gewaltanwendung gestattet. Das BayObLG hat dort die Anfechtbarkeit dieser Entscheidung ausdrücklich damit begründet, daß der Beschluß nicht nur eine Beweisanordnung enthalte, sondern auch das Sorgerecht der Mutter einschränke. Diese Einschränkung besteht aber nicht in der bloßen Gutachtensanordnung, sondern erst in den weiteren, die Durchführung der Anordnung sicherstellenden Maßnahmen. Soweit das OLG Zweibrücken (FamRZ 99, 521) unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des BayObLG der Auffassung ist, bereits die Beweisanordnung schränke das Sorgerecht ein, beruht dies offensichtlich auf einem Mißverständnis. Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher unzulässig.

Unabhängig von der Frage der formellen Zulässigkeit des Rechtsmittels weist der Senat vorsorglich auf zweierlei hin: Da es sich bei dem Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht nur um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht handelt (§ 1684 I BGB), ist es auch die Pflicht des Familiengerichts, "die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen" (§ 12 FGG), um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung, die Einschränkung oder den Ausschluß dieser Rechtsposition gegeben sind oder nicht (§ 1684 IV BGB). Zum anderen entspricht es auch der Praxis des Senats, aus der Weigerung eines Elternteils, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, Schlüsse über eine Erziehungsfähigkeit zu ziehen, mit welchen Konsequenzen auch immer (z.B. Beschluß vom 22.09.1995 in 6 UF 171/94).
Dr. Weychardt     Dr. Bauermann     Kleinle 

5 UF 162/00 vom 2000-09-26

Eine Entscheidung über den Antrag auf Regelung des Umgangs darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken; vielmehr muss das angerufene Familiengericht den Umfang und die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln (BGH FamRZ 1994, 158-160).

6 WF 168/00 vom 2000-10-26

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erzwingung der Teilnahme an einer Begutachtung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren

1 UF 19/00 vom 2000-11-09

Zum Umgangsrecht einer Großmutter

olgffm vom 09.11.2000 (1 UF 19/00)

 

Stichworte:     

Umgangsrecht,

Großeltern,

Kindeswohl

 

Normenkette:     

 

BGB 1685 Abs. 1


Orientierungssatz:     

 

Zum Umgangsrecht einer Großmutter


1 UF 19/00
3 VII 472/97
AG Limburg


Oberlandesgericht Frankfurt am Main
B E S C H L U S S
In der Familiensache


betreffend das Umgangsrecht mit dem Kind


hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 09.11.2000 beschlossen:
 

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozeßkostenhilfefür ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Vormundschaftsgericht - Limburg vom 06.12.1999 wird zurückgewiesen.


Gründe:


Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag der erstbeteiligten Großmutter auf Einräumung eines Umgangsrechtes zurückgewiesen. Gegen den ihr am 08.01.2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 19.01.2000 "sofortige Beschwerde" eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.


Die von ihr zugleich beantragte Prozesskostenhilfe kann ihr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO i.V.m. §14 FGG) nicht bewilligt werden.


Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat richtigerweise in Fortsetzung des als Vormundschaftssache begonnenen Verfahrens die Abteilung für Vormundschaftssachen des Amtsgerichts entschieden. Da die Entscheidung jedoch nach dem 01.07.1998 ergangen ist, ist hierfür nunmehr der Familiensenat zur Entscheidung berufen und finden die Vorschriften über Rechtsmittel in Familiensachen Anwendung (Art. 15 § 1 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts).


In der Sache wird die Beschwerde jedoch voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Amtsgericht hat nach umfangreichen Ermittlungen aller Beteiligten mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass der Umgang des Kindes mit der Großmutter nicht seinem Wohl dient. Maßgeblich hierfür sind allein Wohl und Interesse des Kindes; das nachvollziehbare und verständliche Interesse der Großmutter an der Wiederherstellung des seit langem abgebrochenen Kontakts ist nicht entscheidungserheblich. Gegen eine Wiederanbahnung solcher Kontakte spricht vor allem die ablehnende Haltung des Kindes, die sich wiederum speist aus den sehr starken Spannungen zwischen dem Kindesvater und den Pflegeeltern einerseits und der Großmutter andererseits. Wie es zu dieser Situation gekommen ist, ist aus der maßgeblichen Sicht des Kindes nicht von Bedeutung.


Der Senat folgt dem Amtsgericht auch in seiner Beurteilung, wonach das nach seiner Biographie schwer vorgeschädigte Kind noch nicht so stabilisiert ist, dass es die mit einem Umgangsrecht in dieser Konstellation unvermeidbaren Spannungen schadlos aushalten könnte.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändert und die Beteiligten zu der (nach dem Tode der Mutter des Kindes ihre Herkunftsfamilie darstellende) Großmutter eine andere Einstellung gewinnen. Dem entspricht sogar ein Erfahrungssatz, dass sich Kinder in einem späteren Lebensabschnitt ihrer Herkunftsfamilie erinnern und von sich aus Interesse an einer Herstellung von Kontakten äußern und umsetzen. Dies sollte dann aber nicht unter Zwang und Druck geschehen, wie dies jetzt aus der Situation heraus der Fall ist. Immerhin hat das Verfahren dem Jungen vermittelt, dass die Großmutter Interesse an ihm hat und sich um ihn bemüht hat.
 

 

Dr. Eschweiler     Michalik     Juncker

 

 


6 WF 11/01 vom 2001-03-16

Der Gesichtspunkt der 'perpetuatio fori' findet im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Ein Aufenthaltswechsel in einen Vertragsstaat des MSA lässt daher eine zunächst gegebene internationale Zuständigkeit entfallen.

3 WF 153/01 vom 2001-08-15

Verneinung der internationalen Zuständigkeit gemäß 9 MSA, wenn die Behörde am gewöhnlichen Aufenthalt ohne ernsthafte Gefährdung des Minderjährigen rechtzeitig von ihrer Regelzuständigkeit nach Art. 1 MSA Gebrauch machen kann. Der Umstand, daß das Kind, das in Frankreich bei seinerMutter wohnt, den Kindesvater jeden Sommer für acht Wochen"besucht", begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Alsgewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunktes derLebensführung des Minderjährigen, des Schwerpunktes seiner sozialen Bindungen,insbesondere in familiärer und schulischer Hinsicht zu verstehen, mithin der"Daseinsmittelpunkt"

3 UF 194/01 vom 2001-11-15

§ 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, dass jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt. Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kontrolliert. Daher verpflichtet § 1686 BGB nicht zur Auskunftserteilung in Einzelfragen, die die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, sondern lediglich zur Auskunft über die Gesamtverhältnisse.

5 UF 247/00 vom 2002-06-21

Ist ein Elternteil über Jahre hinweg zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht in der Lage, kann sich darin ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbaren, dem mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen ist. Als solche Maßnahme kommt auch eine Teilentziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) und die Errichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht.

5 WF 247/00 vom 2002-06-21

Ist ein Elternteil über Jahre hinweg zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht in der Lage, kann sich darin ein kindeswohlgefährdendes Eignungsdefizit offenbaren, dem mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen ist. Als solche Maßnahme kommt auch eine Teilentziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) und die Errichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht.

3 WF 158/02 vom 2002-08-15

Das Verfahren nach § 33 FGG eignet sich nicht dazu, die Ausgangsentscheidung zum Umgangsrecht auf Kindeswohlgesichtspunkte zu überprüfen. Dies kann im Verfahren nach § 52a FGG erfolgen.

1 UF 103/00 vom 2002-09-03

Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils,den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen,kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden,die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG).Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden,wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

1 UF 236/02 vom 2002-12-03

Eine Beteiligung des Umgangspflichtigen an den Kosten des Umgangs kommt nur in Betracht, wenn er hierfür leistungsfähig ist, der Umgangsberechtigte mangels Leitungsfähigkeit hierauf angewiesen ist.

3 WF 210/02 vom 2003-03-11

Zur Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts

4 UF 102/02 vom 2003-04-14

Der sorgeberechtigte Elternteil darf eigene Wünsche und Forderungen an den anderen Elternteil nicht durch Verknüpfung mit der Gewährung des Umgangsrechts mit den Kindern durchzusetzen versuchen. Inakzeptabel ist hierbei zugleich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Kinder derart in den Konflikt mit dem anderen Elternteil einbezieht, daß diese infolge des für sie entstehenden Loyalitätskonflikts scheinbar selbst den Kontaktabbruch wünschen.Selbst wenn das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils aus pädagogischer Sicht erheblich zu beanstanden sein sollte, so wäre dies doch - in den Grenzen einer Gefährdung des Kindeswohls- als eigenverantwortliches Verhalten hinzunehmen.

6 WF 170/03 vom 2003-11-20

Ein Elternteil kann im Umgangsverfahren nicht zur Mitteilung des Wohnsitzes des Kindes durch Zwangsgeld angehalten werden

1 UF 284/00 vom 2004-02-03

Scheitern angemessene Kontakte der Kinder zum nichtbetreuenden Elternteil an den Konflikten zwischen beiden Eltern, sind diese Kontakte aber zum Wohl der Kinder geboten, so kann für die Kinder ein Umgangspfleger bestellt werden. Um ihm eine effektive Tätigkeit zu ermöglichen, kann es auch angezeigt sein, dies mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verknüpfen. Ist angesichts des Konfliktniveaus zwischen den Eltern zu erwarten, dass auch ein Auskunftsverlangen nach § 1668 BGB das Streitklima mobilisieren würde, so kann zusätzlich auch diese Verpflichtung weg vom Sorgeberechtigten auf einen Dritten übertragen werden.

5 WF 100/04 vom 2004-07-29

Das Verfahren nach § 33 FGG ist nicht dafür vorgesehen, dir getroffene Ausgangsentscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht oder nicht (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.1997 --1 WF 183/97 - sowie Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit 15. Auflage Rdnr. 22 zu § 33 FGG m.w.N. und OLG Ffm, Beschluss vom 19.04.2002- 3 WF 19/02)

1 UF 64/05 vom 2005-04-29

Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 BGB. Eine Verweigerung des UMgangs kann schadenserstazpflichtig sein

4 UF 95/07 vom 2008-03-05

Zur Durchsetzung eines Umgangsrechts kommt als familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Regelung der Umgangskontakte und die Einsetzung eines Umgangspflegers in Betracht, wenn andere geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und das Wohl des Kindes ansonsten erheblich gefährdet wäre.


http://www.hefam.de/urteile/2UF5199.html