Der Gerichtsvollzieher = GV

Mitteilung an Alle User

Das sollten Alle Wissen

Nach der Zwangsräumung in Karlsruhe

Diesmal räumten aber die Leichenbestatter Haus und nicht wie geplant, der Gerichtsvollzieher = GV

 

THEMA: "GERICHTS"VOLLZIEHER

 

Der Gerichtsvollzieher = GV:

 

Hier in der sog. „BRD ist der Gerichtsvollzieher, sowohl in der Judikative (juristisches Organ) als auch in der Exekutive(ausführendes Organ),“ tätig! Er hebt damit, mit seinem Tun, die Gewaltenteilung auf!

 

Warum wird hier erklärt:

 

Die Judikative stellt nur ein „gesetzliche Richter“ dar!

 

Gerichtsvollzieher stellen die Exekutive dar!

 

Staatsanwälte sind ermittelnde „Beamte“ eines Staates,(die sog. „BRD“ ist ja nachweislich kein Staat), welche die Legislative (Gesetzlichkeit eines Staates) zu überwachen haben, (Pflicht zur Strafverfolgung), damit diese auch eingehalten wird.

 

Polizisten gehören der Exekutive an!

 

Also: Der Gerichtsvollzieher vertritt ausschließlich die Exekutive!

 

Wer kann überhaupt einen „Eid“ bzw. eine eidesstattliche Versicherung (früher hieß das Offenbarungseid = OE, abnehmen?

 

Nur ein „gesetzlicher Richter“ darf in einen „Eid“ abnehmen. Diese Prozedur stellt einen judikativen Akt dar.

 

Jetzt hat der „Geldeintreiber“, was anderes ist ein GV nicht(teils „beamtet“, teils selbstständig), als Teil der Exekutive, ein Problem: woher nimmt dieser einen „gesetzlichen Richter“ her?

 

Der GV hebt die Gewaltenteilung auf, weil er sich „Amtshandlungen“ anmaßt, die er nach „Recht und Gesetz“ nicht ausüben darf, zumal viele der GV keine „Beamten“ nach sog. „BRD-Recht“, sofern es jemals so etwas geben sollte, sind! Das sind schwerste Straftaten in einem angeblich demokratischen Rechtsstaat!

 

Wir halten fest:

 

Der GV ist als Geldeintreiber Teil der Exekutive.

 

Aber darf er Sie so einfach besuchen, Haus & Grund dafür betreten?

 

NEIN ! DARF ER NICHT!

 

Nach dem BVerfG - Urteil 1 BvR 994/76 benötigt der GV zum Betreten einer Wohnung oder eines Grundstückes einen zusätzlichen (!) Beschluss nach „Art. 101 GG“ durch einen „gesetzlichen Richter“!

 

Kann der GV einen solchen „Beschluss“ bei seinem Besuch, oder der Ankündigung zum selbigen, nicht vorweisen, so ist ihm Haus-, Grundstücks- und Kontaktverbot zu erteilen!

 

Wenn der GV nicht "kommen" darf, lädt er zum Stelldichein in sein Büro, in der Regel ist das beim örtlichen „Amtsgericht“!

 

Nächstes Problem: Wer darf in der sog. „BRD“ nur vorladen?

 

Dies darf auch wiederum nur ein „gesetzliche Richter“, denn nur ein „gesetzliche Richter“ darf einen Offenbarungseid Eid = OE, eidesstattliche Versicherung abnehmen!

 

Der gesetzliche Richter ist in „Art. 101 GG“ verbrieft und darf Niemandem entzogen werden!

 

Somit begeht der GV täglich Amtsanmaßung und daraus resultierend auch Urkundenfälschungen; also täglich sog. Straftaten im Amt.

 

Und nachdem er Haus-, Grundstücks- und Kontaktverbot erteilt bekommen hat, wird er versuchen, illegal in sein Büro beim Amtsgericht vor zu laden.

 

Er macht den Schuldner gleichsam darauf aufmerksam, dass bei Nichterscheinen, auf Antrag des Gläubigers, ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, beantragt werden wird.

 

Neben den o. a. Straftaten kommen somit noch die Nötigung und die Erpressung (es geht ja um Geld) hinzu. Ein Haftbefehl kann nach internationaler Regelung nur im Strafrecht durchgeführt werden (IP66, EMRK etc…)!

 

Mit dem Versuch der Aufhebung der Gewaltenteilung ist bereits der Straftatbestand des Hochverrats nach § 81 StGB in Verbindung mit § 92 II (1), (2)6 StGB (Willkür) - Verfassungshochverrat, erfolgt. Nach „BRD-Recht“, sofern es dieses gibt, sind wir schon bei 25 Jahren (lebenslang?) Knast.

 

Nur für „BRD-Treue“:

 

Den OE oder die eidesstattliche Erklärung kann man ja unter Vorbehalt unterschreiben, und anschließend Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen, wegen:

 

Nötigung, Erpressung, Amtsanmaßung, Hochverrat und(bitte niemals vergessen!) aus allen rechtlichen Gründen. Somit liegt ein sog. „schwebendes Verfahren“ vor und der GV kann nicht mehr tätig sein: 1BVR99/1

 

Die Sache geht dann vielleicht vor Gericht, verhandelt von einem angeblichen „gesetzlichen Richter nach Art: 101 GG“, der dann einstellt. (Frei nach dem Motto: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).Sie brauchen eine Rechtsanwalt, der Kosten produziert, aber nichts bewegt, denn auch er lebt von und in diesem Rechtssystem.

 

Wichtig:

 

Nehmen Sie immer mit einem unparteiischen Zeugen(keine Verwandten) zum GV oder vor Gericht mit, damit die Straftaten auch korrekt dokumentiert werden. Lassen Sie das „Gegenüber“ sich legitimieren (Vorlage des BPA, „Beamtenausweis“ etc…). Ohne die Legitimation gehen Sie einfach wieder!

 

In der Regel ist bei der "ersten" rechtswidrigen Vorladung zum Termin noch kein „ legaler Haftbefehl“ ausgestellt, der es dem GV rechtswidrig ermöglichen soll, Sie, als einen Schuldner, bis zu 6 Monaten in "Erzwingungshaft" zu nehmen.

 

Beim Termin bestehen Sie darauf, dass dieses Schreiben zu Protokoll gegeben wird, das Sie sich quittieren lassen(nicht vergessen). Das ist Ihr Recht! Pochen Sie darauf!

 

Grundsätzlich hat der GV eine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO!

 

 

§ 139 ZPO Materielle Prozessleitung

 

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.

 

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

 

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

 

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

 

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

 

 

Der GV hätte auch die Pflicht Sie darüber aufklären, dass er keine eidesstattliche Versicherung oder OE abnehmen darf, weil er bekanntlich kein „gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG“ ist; somit macht er Unrecht zu Recht und begeht einen Verstoß gegen § 138 ZPO!

 

Da er nicht einmal Volljurist ist, kann er Sie auch nicht umfassend über die Konsequenzen dieser eidesstattlichen Versicherung aufklären; hier wird Ihr rechtliches Gehör - Verstoß gegen Art. 103 GG - verletzt.

 

Artikel 103

 

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

 

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

 

Nachdem Sie dieses Schreiben dem GV gegeben und zu Protokoll gegen Quittung ausgehändigt haben, weigern Sie sich selbstverständlich, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, da der GV wissentlich den „gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG“ Ihnen entzieht. Der „gesetzliche Richter“ darf Ihnen nicht entzogen werden!

Der mitgenommene Zeuge soll sich genauestens die Äußerungen des GV einprägen und später schriftlich, am besten mit notieren, wiedergeben.

 

Nach einer gewissen Zeit kommt der GV vermutlich mit einer erneuten Vorladung und dem Hinweis, dass ein Haftbefehl jetzt vorliegt. Sie werden jetzt verpflichtet der Vorladung Folge zu leisten.

-- Gleiches Procedere, mit Zeugen zu Protokoll gegen Quittung abgeben --.

 

Wenn Sie wollen, um einer „rechtswidrigen Verhaftung“ zu entgehen, lassen Sie den GV das "Vermögensverzeichnis" ausfüllen, frei nach dem Motto: Ich bin nichts (1. Finger), Ich habe nichts(zweiter Finger) und ich kann nichts dafür(dritter Finger). Sie sind nicht beweispflichtig! Das ist immer Sache des Anklägers. Auf Fragen immer mit ‚Nein’ antworten. Ein ‚Ja’ wäre Ihnen nachzuweisen. Sie sind zu nichts verpflichtet! (Amnestie ist angesagt (machen Politiker auch). Gegenüber einer wirklich echten amtlichen Person sind Sie nur zur Nennung Ihrer Personalien verpflichtet!

 

Alles dann "unter Vorbehalt“ und Androhung von Gewalt, Nötigung und Erpressung mit „Krickel krakeln" (nicht lesbar) unterzeichnen. (Ich unterschreibe immer mit „GEZ.“).

 

Am nächsten Tag widerrufen Sie schriftlich den unterschriebenen OE bzw. die eidesstattliche Versicherung, da die Unterschrift (welche auch immer) von Ihnen erzwungen wurde! (per Einschreiben an den zuständigen Richter oder an Unbekannt, aber immer mit dem Aktenzeichen versehen).

 

Bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen Sie hinterher ein Disziplinarverfahren & Strafanzeige mit samt Strafantrag „aus allen rechtlichen Gründen“ gegen den GV und fordern schriftliche Nachricht, dass Sie am Ausgang des „Verfahrens“ interessiert sind.

 

Keine Angst:

 

Der angedrohte Haftbefehl ist seit der "Unterzeichnung"(wie auch immer unterzeichnet) des Pamphletes beim GV außer Kraft gesetzt.

 

Wichtig:

 

Wickeln Sie alles nur schriftlich ab! Keine Telefonate führen oder sich auf irgendwelche Aussagen verlassen. Verlangen Sie immer eine schriftliche Niederlegung des gesprochenen Wortes! (Art.19 (1) GG – Zitiergebot). Jedes Wort und Wort für Wort!

 

Zitiergebot

 

Als Zitiergebot bezeichnet man die in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzes zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.

 

Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte warnen. So bestimmt beispielsweise § 21 des Luftsicherheitsgesetzes, dass die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt werden können.

 

Würde man das Zitiergebot Wortgenau auf Gesetzesvorhaben anwenden, so wären viele Gesetze schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wirkung des Gesetzes bezüglich einzelner Grundrechte übersehen und diese daher nicht zitieren. Deshalb hat sich eine restriktive Auslegung des Zitiergebotes durchgesetzt. Das Zitiergebot gilt nur für Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt. Bei vor konstitutionellen Gesetzen sowie bei nach konstitutionellen Gesetzen, die vor konstitutionelle Gesetze aufgreifen, gilt es nicht. (z. B. StGB, StPO).

 

Die Weimarer Verfassung kannte kein vergleichbares Gebot. Dies führte mehrfach zu einer unbewussten Einschränkung der Grundrechte durch den Reichsgesetzgeber. Dies galt umso mehr, als ein Gesetz, das vom Reichstag mit entsprechender Mehrheit verabschiedet wurde, bei einem Verstoß gegen die Reichsverfassung automatisch als Verfassungsänderung aufgefasst wurde.

 

Ich hoffe, Sie hiermit genügend aufgeklärt zu haben. Sie sollten jetzt Ihren GV genauso aufklären. Bitte bleiben Sie ruhig und gelassen. Bleiben Sie auch mit Ihrer Ausdrucksweise gemäßigt. Dringend rate ich von jeglicher Art einer Eskalation ab. Kein Widerstand lohnt sich. Der oder die GV/in ist letztlich nur ein irregeführtes Wesen auf Erden. Mit Freundlichkeit und Geduld erreicht man manchmal viel mehr….

 

 

Rechtsprechung

BVerfG, 03.04.1979

- 1 BvR 994/76 -

 

Gerichtsvollzieher

 

§ 758 ZPO, Art. 13 Abs. 2 GG, trotz Vorliegens eines gerichtlichen Titels ist eine gesonderte richterliche Anordnung erforderlich für die Durchsuchung der Wohnung des verurteilten Schuldners zum Zwecke der Pfändung (Hinweis: jetzt ausdrücklich geregelt in § 758a ZPO)

Volltextveröffentlichungen

 

  • DFR

    Zwangsvollstreckung I

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 13; ZPO § 758

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterliche Zuständigkeit für Wohnungsdurchsuchung bei Zwangsvollstreckung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 

  • AG Karlsruhe, 30.12.1975 - 3 M 776/75

  • LG Karlsruhe, 16.02.1976 - 11 T 35/76

  • OLG Karlsruhe, 22.03.1976 - 2 W 6/76

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 51, 97

  • NJW 1979, 2509

  • NJW 1979, 1539

  • MDR 1979, 906

  • BStBl II 1979, 601

  • ZMR 1979, 370

  • WM 1979, 825

  • Rpfleger 1979, 250

  • DVBl 1979, 664

  • DB 1979, 1403

  • DÖV 1979, 596

  • BB 1979, 954

 

Wird zitiert

 

Grausamer Leichenfund

Kinderleiche auf Amrum

Quelle


32 Jahre unschuldig inhaftieert