Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Kurzinformation

 

Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (Neufassung von 2005) ist erforderlich, wenn sich ein Minderjähriger in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befindet und deshalb zur Krisenintervention, Beratung, Klärung weiterer Notwendigkeiten, Vermittlung, Unterstützung und erforderlichenfalls Vorbereitung und Einleitung weiterer Hilfeangebote die vorübergehende Aufnahme bzw. Unterbringung in sicherer Umgebung (Obhut) erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel bei einer geeigneten Person (Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegefamilie), in einer Einrichtung (Zufluchtstätte, Jugendnotdienst, Heim) oder in einer sonstigen Wohnform erfolgen. Aufgabe und Ziel der Unterbringung ist es zu klären, was weiter geschehen soll, ohne dass — nach Möglichkeit — ähnliche überfordernde bzw. gefährdende Situationen wieder auftreten. Das Jugendamt hat für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen, ihn zu beraten, Hilfen aufzuzeigen. Es ist berechtigt, während der Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.


Die örtlichen Jugendämter haben für diese Fälle der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorbereitet, zum Beispiel in besonders geeigneten Pflegefamilien (sog. Bereitschaftspflege), in eigenen Einrichtungen oder in Einrichtungen freier Träger, zum Teil im Zusammenwirken mit benachbarten Jugendämtern. Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sind viele Jugendämter oder andere, mit dieser Aufgabe betraute Stellen für den Notfall durch einen Bereitschaftsdienst erreichbar. Die jeweils aktuellen Telefonnummern sind in der Regel den Polizeidienststellen bekannt.

 

Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, also in der Regel die Eltern, sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich, meist telefonisch, zu verständigen. Wenn diese der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt ihnen unverzüglich das Kind bzw. den Jugendlichen zu übergeben oder — wenn es von einer dortigen Gefährdung ausgeht — eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen bzw. zu beantragen. Letzteres gilt auch, wenn kein Personensorge- oder Erziehungsberechtigter erreichbar ist. Das Jugendamt kann also keine "Kinder wegnehmen", da im Streitfall immer das Familiengericht entscheiden muss.

 

Die Inobhutnahme wird  zum  Beispiel durch einvernehmliche Abholung des Minderjährigen durch seine Eltern, durch eine anschließende Hilfe zur Erziehung oder durch eine sonstige für das Kind bzw. den Jugendlichen und ihre Eltern akzeptable Lösung beendet.
Für ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, muss unverzüglich ein Vormund oder Pfleger bestellt werden.

 

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat im übrigen gemäß § 8 SGB VIII das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Sie können dort auch ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt oder gefährdet würde. Andererseits haben Kinder bzw. Jugendliche, die vom Jugendamt in Obhut genommen worden sind, das Recht, unverzüglich eine Person ihres Vertrauens zu informieren.

 

Fachliche Empfehlungen


Empfehlungen zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

 

(Gemeinsam herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände; Stand: 31.08.1995) 

 


1. Rechtsgrundlagen

 

Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet (§ 42 Abs.2 Satz 1 SGB VIII). Gleiches gilt, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert (§ 42 Abs.3 Satz 1 SGB VIII).


Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt Rechte aus dem Rechtskreis der elterlichen Sorge aus (Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung - § 42 Abs.1 Satz 4 SGB VIII).


Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42 Abs.1 Satz 3). Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sind unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten (§ 42 Abs.2 Satz 2).

 

Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zunächst nur über die Tatsache der Inobhutnahme informiert werden, ohne dass zugleich der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen und der Anlass der Inobhutnahme mitgeteilt werden, wenn dies zum Wohle des Kindes oder des/der Jugendlichen erforderlich ist.


Das Kind oder der/die Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen die Inobhutnahme betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (§ 8 Abs.1 SGB VIII). Ihren Wünschen hinsichtlich der Gestaltung von Hilfen sollte im Rahmen des § 5 SGB VIII entsprochen werden.


Das Jugendamt hat bei der Inobhutnahme zwischen dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen und den Rechten aus der elterlichen Sorge abzuwägen.

 

Für den Konfliktfall gibt § 42 Abs.2 Satz 3 SGB VIII eine Verfahrensregelung vor:


Wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, hat das Jugendamt unverzüglich zu entscheiden,


- ob das Kind oder der/die Jugendliche dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben ist oder


- eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen ist.

 

2. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach dem SGB VIII

 

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine eigenständige, von anderen Hilfearten nach dem SGB VIII getrennte Hilfe. Es handelt sich nicht um eine sozialrechtliche Leistung, sondern um eine andere Aufgabe (§ 2 Abs.3 Nr. 1 SGB VIII).


Die Inobhutnahme hat gleichwohl sozialpädagogische Inhalte.


Die (kurzfristige) vorläufige Unterbringung dient der Gefahren

abwehr und hat zum Ziel, das Kind oder die/den Jugendliche/n über ihre/seine Situation zu beraten und ihnen Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dies setzt eine fachlich qualifizierte Problemklärung ebenso voraus, wie die planvolle und zielgerichtete Entwicklung von Ansätzen für neue Perspektiven. Die "vorläufige Unterbringung" geht damit deutlich über eine Verwahrung hinaus.

 

3. Verfahren bei der Inobhutnahme

 

Für die Hilfe nach § 42 SGB VIII gilt eine von den sonstigen Hilfen abweichende örtliche Zuständigkeit (§ 87 SGB VIII).


Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich sich das Kind oder der/die Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Im Rahmen dieser Zuständigkeit obliegt es dem Jugendamt, den Grund der vorläufigen Inobhutnahme zu klären und erste Handlungsschritte zu entwickeln.


Hierzu kann es auch gehören, Unstimmigkeiten zwischen untergebrachten Kindern und Jugendlichen und dem Heimatjugendamt aufzuklären.


Es ist nicht Aufgabe des nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamtes, das Kind oder den/die Jugendliche/n den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder sie ihrem Heimatjugendamt zuzuführen (vgl. hierzu Punkt 6).

 

- Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bedarf sorgfältiger verwaltungsrechtlicher Handhabung:


Rechtsadressat des nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamtes sind die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten und damit in der Regel die Eltern. Allein ihnen steht das Recht zu, einer Inobhutnahme zu widersprechen (§ 42 Abs.2 Satz 3).


Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt. Er ist ggf. den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.


Zeitlich vor diesem Verwaltungsverfahren liegt eine Prüfphase des Jugendamtes oder einer beauftragten Stelle (freier Träger der Jugendhilfe), in der die der Inobhutnahme zugrundeliegende Problematik mit dem Kind oder der/dem Jugendlichen erörtert wird, Schutz (Aufenthalt) geboten und eine Entscheidung vorbereitet wird.

 

- Freie Träger können die Befugnis erhalten, eine Inobhutnahme für den örtlichen öffentlichen Träger durchzuführen. In diesem Fall ist der örtliche öffentliche Träger von jeder Inobhutnahme unverzüglich zu unterrichten.

- Freiheitsentziehende Maßnahmen sind im Rahmen einer Inobhutnahme nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Freiheitsentziehung ist "insoweit" nicht erforderlich, als ihr Zweck durch andere intensive pädagogische Maßnahmen erreicht werden kann. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden (§ 42 Abs.3 Satz 3 SGB VIII).


Dem Kind oder der/dem Jugendlichen sollten während der Freiheitsentziehung alle Hilfen gewährt werden, die geeignet sind, die vorläufige Unterbringung zu verkürzen. Eine kontinuierliche sozialpädagogische Betreuung muss sichergestellt sein.

 

4. Abgrenzung der "Inobhutnahme" von den Hilfen zur Erziehung

 

Die Inobhutnahme ist eine Krisenintervention und keine Hilfe zur Erziehung. Sie dient der kurzfristigen Klärung von Problemlagen. Das nach § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt hat mit dem Heimatjugendamt und den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten unverzüglich zu klären, welche Maßnahmen zur Beendigung der Inobhutnahme erforderlich sind. Eine bereits bestehende Hilfe zur Erziehung schließt eine Inobhutnahme nicht aus. Sie kann im Rahmen des Klärungsprozesses zu einer Neuorientierung beitragen.


Sobald die der Inobhutnahme zugrundeliegenden Probleme geklärt sind und zwischen allen Beteiligten für das Kind oder die/den Jugendliche/n akzeptable Perspektiven entwickelt sind, ist die Inobhutnahme zu beenden.

 

5. Zusammenarbeit mehrerer beteiligter Jugendämter

 

In der Regel arbeiten bei der "Inobhutnahme" nach § 42 SGB VIII die nach §§ 86 und 87 SGB VIII zuständigen Jugendämter zusammen.


In den Fällen, in denen zwischen den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten und dem Kind oder der/dem Jugendlichen schnell und ohne weitere zusätzliche Hilfen eine Lösung gefunden wird, bedarf es nicht der vorhergehenden fachlichen Abstimmung mit dem Heimatjugendamt. Es erfolgt lediglich eine Kostenregulierung. Ist erkennbar, dass die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten weiter erzieherischer Hilfen bedürfen, wird das Heimatjugendamt unverzüglich unterrichtet und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.

 

6. Beendigung der Inobhutnahme/Rückkehr

 

Beendigung der Inobhutnahme


Die Inobhutnahme ist zu beenden, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder wenn der Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigte widerspricht und keine abweichende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeigeführt wird.


Die Inobhutnahme endet mit dem Verlassen des Unterbringungsortes und der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten oder im Falle der §§ 33 bis 35a SGB VIII an die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen.

 

Rückkehr


Das nach § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt ist für die vorläufige Unterbringung, nicht jedoch für die Rückführung von Kindern und Jugendlichen zuständig. Die Regelung der Rückkehr ist Aufgabe der Personensorgeberechtigten. Sind sie nicht in der Lage, das Kind oder den Jugendlichen abzuholen, ist die Regelung der Rückkehr Aufgabe des nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamtes.


Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass die Personensorgeberechtigten oder die Pflegepersonen oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen das Kind oder den Jugendlichen selbst abholen.


Entscheiden die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten, dass das Kind oder der Jugendliche allein zurückkehren soll oder ist davon auszugehen, dass aufgrund der Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zum eigenverantwortlichen Handeln die Rückkehr ohne Beteiligung möglich ist, wird das Kind oder die/der Jugendliche bei der Rückkehr nicht begleitet.

 

7. Gewährleistungspflicht

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs.2 SGB VIII). Für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sollten bedarfsgerechte Konzepte entwickelt werden.
Dies kann in alleiniger Zuständigkeit eines Jugendamtes oder in Kooperation mit Nachbarjugendämtern geschehen.

 

8. Kosten

 

Kostenerstattung


Das nach § 86 SGB VIII zuständige Jugendamt hat dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamt gemäß §§ 89b und 89f sämtliche Kosten der Inobhutnahme zu erstatten. Leistet ein nach § 87 SGB VIII zuständiges Jugendamt bei der Rückführung Amtshilfe, sind die Kosten gemäß § 7 SGB X erstattungsfähig.

 

9. Kostenbeiträge

 

Kostenbeiträge für die Inobhutnahme werden von dem nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamt in Amtshilfe für das nach § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt geltend gemacht. Von der Heranziehung zu den Kosten sollte unter den Voraussetzungen des § 93 Abs.6 SGB VIII abgesehen werden.

 

Aufgabe des Landesjugendamts

 

Das Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter und die von den Jugendämtern in diese Aufgaben einbezogenen freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen, durch Hilfen bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote und durch Fortbildungsangebote.


Fachliche Empfehlungen zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sind am 9. Oktober 2007 vom Landesjugendhilfeausschuss einstimmig beschlossen worden.

 

Zur vertiefenden Information

 

Trenczek, Th.: Inobhutnahme: Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe — §§ 8a, 42 SGB VIII, Stuttgart 2008

 

Fachliche Empfehlungen
Empfehlungen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII

 

Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in seiner 108. Sitzung am 21.09.2009

Gliederung


1.           Zielsetzung

 

2.           Rechtsgrundlage
2.1         Rechtsqualität – Abgrenzung
2.2         Zuständigkeit
2.3         Gewährleistungspflicht

3.          Verfahrensschritte
3.1        Einschätzung des Gefährdungsrisikos
3.1.1      Kinder und Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten
3.1.2   Kinder und Jugendliche, die vor einer dringenden Gefahr zu schützen   sind
3.1.3  Ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland  kommen

 

3.2        Art der Unterbringung
3.2.1     Inobhutnahme bei einer geeigneten Person
3.2.2     Inobhutnahme in einer geeigneten Einrichtung
3.2.3     Inobhutnahme in einer sonstigen Wohnform
3.3        Aufgaben während der Inobhutnahme
3.3.1     Kinder und Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten und
             Minderjährige, die vor einer dringenden Gefahr zu schützen sind
3.3.2  Ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen 


3.4        Beendigung der Inobhutnahme

4.         Besonderheiten
4.1       Verfahren im Konfliktfall
4.2   Freiheitsentziehende Maßnahmen - Anwendung unmittelbaren Zwangs
5.         Kosten
6.         Datenschutz

 

1. Zielsetzung

 

Oberstes Ziel des SGB VIII ist, Eltern bei ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BGH NJW 2005, 68; BT-Drucks.11/5948, Vorblatt). Dieses Verständnis liegt auch der Inobhutnahme als kurzfristiger und vorläufiger Schutzmaßnahme zugrunde. Sie dient primär der Gefahrenabwehr und ist nur dann erforderlich, wenn die Eltern trotz Förderung und Hilfe nicht in der Lage oder Willens sind, eine akute oder drohende Gefahr selbst, mit Unterstützung Dritter oder mittels Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung abzuwenden und weniger eingreifende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Inobhutnahme ist eine zeitlich befristete, sozialpädagogische Interventionsmaßnahme in einer aktuellen Krisensituation. Sie zielt darauf ab, möglichst zeitnah in eine dauerhafte Lösung umgewandelt zu werden. Im Rahmen eines Gesamtkonzepts sind hierzu die erforderlichen bedarfs-, ziel- und zeitgerechten Hilfen anzubieten.

Vorrangiges Ziel ist, die Kindeswohlgefährdung abzuwehren und dem Kind oder Jugendlichen Schutz vor (drohender) lebens- oder entwicklungsgefährdender Vernachlässigung, Kindesmisshandlung, sexueller Gewalt oder bei Nichtversorgung (z. B. Inhaftierung, Unerreichbarkeit oder Tod der Bezugspersonen) zu gewähren. Dies setzt die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer geschützten Umgebung, die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Erst- und Alltagsversorgung, eine diagnostische Abklärung, ggf. medizinische und therapeutische Hilfen sowie eine altersgerechte Beratung und Unterstützung zur Krisenbewältigung voraus.


Nach Klärung der zur Inobhutnahme geführten Situation mit möglichst allen Beteiligten (Kind oder Jugendlicher, Eltern und Personen des sozialen Umfelds), dem Aufzeigen der Hilfemöglichkeiten und Unterstützung ist eine für das Kind oder den Jugendlichen akzeptable und weiterführende Perspektive zu entwickeln. Bei der Gewährung längerfristiger Hilfen zur Erziehung sind die Feststellung des erzieherischen Bedarfs mittels einer sozialpädagogischen Diagnose und die Erstellung eines Hilfeplans erforderlich.


Endziel der vorläufigen, sozialpädagogischen Schutzmaßnahme soll eine dauerhafte, dem Wohl des Kindes entsprechende Lösung sein, wie 

  • die Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie, sofern die Eltern selbst in der Lage und bereit sind die Gefährdung abzuwenden, ggf. verbunden mit ambulanten oder teilstationären Hilfen oder Auflagen im Rahmen eines mit allen Beteiligten entwickelten Schutzkonzepts, 

  • die Unterbringung des Kindes bei einer Vertrauensperson oder bei Verwandten, ggf. mit ambulanten oder teilstationären Hilfen, 

  • die Gewährung stationärer Hilfen zur Erziehung oder

  • Hilfen nach anderen Leistungsgesetzen des Sozialgesetzbuchs.

 

2. Rechtsgrundlage

 

Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ist im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) sowohl in den Allgemeinen Vorschriften im ersten Kapitel unter dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a Abs. 3 S. 2 SGB VIII) als auch im ersten Abschnitt des dritten Kapitels als "Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen" gesetzlich verankert (§ 42 SGB VIII). Danach ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet, sofern eine dringende Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen besteht und die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. In § 42 SGB VIII werden die gesamten Pflichten und speziellen Aufgaben des Jugendamts differenziert dargestellt. Ausdrücklich besteht die regelhafte Verpflichtung zur unmittelbaren Einbeziehung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen sowie der Personensorge- und Erziehungsberechtigten (siehe 4.1 Verfahren im Konfliktfall). 

Gemäߧ 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 

  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

          a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder


         b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann


oder

  1. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

 

Erfordert eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme, so besteht die Befugnis, den Minderjährigen nicht nur von einem Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten sondern auch von einer anderen Person wegzunehmen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).


Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen 

  1. bei einer geeigneten Person,

  2. in einer geeigneten Einrichtung oder

  3. in einer sonstigen Wohnform (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB VIII).

 

2.1 Rechtsqualität - Abgrenzung

 

Bei der Inobhutnahme geht es im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) beruhende Intervention. Sie ist eine eigenständige, von anderen Hilfearten nach SGB VIII getrennte sozialpädagogische Krisenintervention. Sie ist keine sozialrechtliche Leistung, somit auch keine Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII, sondern eine "Andere Aufgabe der Jugendhilfe" (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Dies bedeutet einerseits, dass eine Inobhutnahme von den Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen ist (siehe 2.3 Gewährleistungspflicht) und andererseits, dass sie nicht von den gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Kindes oder Jugendlichen nach §§ 60 ff. SGB I abhängig gemacht werden darf. Sie dient der kurzfristigen Klärung einer akuten Problemlage, in der das Kind oder der Jugendliche (Adressat) eines dringenden Schutzes bedarf. Mit einer familiengerichtlichen Entscheidung kann sie auch ohne oder gegen den Willen der Personensorgeberechtigten durchgeführt werden (siehe 4.1 Verfahren im Konfliktfall). Eine bereits bestehende Hilfe zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII schließt die Inobhutnahme nicht aus. Sie kann im Rahmen des Klärungsprozesses zu einer Neuorientierung beitragen.

Die Inobhutnahme berührt die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgeberechtigten und ist insoweit als "Eingriffsverwaltung" anzusehen (NJW 16/2006, Seite 1122). Sie ist ein Verwaltungsakt (Artikel 35 Abs. 1 BayVwVfG) und muss zumindest bei voraussichtlich längerfristigen Inobhutnahmen den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten in Form eines Bescheides mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt werden. Allein ihnen steht das Recht zu, einer Inobhutnahme zu widersprechen (§ 42 Abs. 3 SGB VIII).


2.2 Zuständigkeit

 

Für die Hilfe nach § 42 SGB VIII gilt eine von den sonstigen Hilfen abweichende örtliche Zuständigkeit (§ 87 SGB VIII).


Zuständig ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Im Rahmen dieser Zuständigkeit obliegt es dem Jugendamt, den Grund der vorläufigen Inobhutnahme zu klären und erste Handlungsschritte zu entwickeln. 


In den Fällen, in denen zwischen den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen schnell und ohne weitere zusätzliche Hilfen eine Lösung gefunden wird, bedarf es nicht der vorhergehenden fachlichen Abstimmung mit dem Heimatjugendamt. Es erfolgt lediglich eine Kostenregulierung.


Ist erkennbar, dass die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten umfassende Unterstützung oder einer Hilfe zur Erziehung bedürfen, wird das Heimatjugendamt unverzüglich unterrichtet und die weitere Vorgehensweise abgestimmt.

Über notwendige und geeignete Anschlussmaßnahmen entscheidet das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Bei Beendigung der Inobhutnahme ist es nicht Aufgabe des nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamtes, das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder sie ihrem Heimatjugendamt zuzuführen (siehe 3.4 Beendigung der Inobhutnahme und 5. Kosten).


Unerlaubt eingereiste Minderjährige unterliegen einem Verteilverfahren (§ 15a Aufenthaltsgesetz). Für diesen Personenkreis richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde (Beschluss der BAGLJÄ, April 2006, Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, Seite 7). Bis zur Zuweisungsentscheidung bleibt die nach § 87 SGB VIII begründete Zuständigkeit bestehen (§ 86 Abs. 7 SGB VIII). Gemäß Art. 19 Abs. 2 S. 4 AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003) ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Bei der Organisation des Transfers ist insbesondere zu prüfen, inwieweit das Kind oder der/die Jugendliche einer Begleitung bedarf (sprachliche Verständigung, Selbständigkeit, psychische Stabilität etc.).


2.3 Gewährleistungspflicht

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen und Dienste rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 SGB VIII). Eine geeignete Unterbringung muss für alle Altersgruppen und für spezielle Bedarfe, beispielsweise bei körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung eines Kindes oder Jugendlichen, entsprechend rechtzeitig und ausreichend sicher gestellt sein. Geschwister sollen in der Regel gemeinsam untergebracht werden. Hierzu sollen zielgruppenspezifische und bedarfsgerechte Konzepte entwickelt werden. Dies kann in alleiniger Zuständigkeit eines Jugendamts oder in Kooperation mit Nachbarjugendämtern geschehen.

Die öffentliche Jugendhilfe stellt zu jeder Tages- und Nachtzeit eine Rufbereitschaft sicher.Außerhalb der Dienstzeiten soll für den Notfall ein Bereitschaftsdienst erreichbar sein, der zumindest den örtlichen Polizeidienststellen bekannt ist. Öffentlich bekannt sollten in jedem Fall jene Kriseneinrichtungen sein, an die sich Kinder und Jugendliche auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten selbst wenden können.


Gemäß § 76 SGB VIII können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben übertragen. Die Übertragung der Aufgaben oder einzelner Befugnisse an einen freien Träger müssen ausdrücklich bestimmt sein (§ 3 Abs. 3 SGB VIII).Voraussetzung für einen möglichst reibungslosen Ablauf ist eine klare Regelung der Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe mit allen in die Inobhutnahme involvierten Einrichtungen und Diensten. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Entscheidungen unter Beachtung fachlicher Kriterien getroffen werden. Für die Erfüllung der Aufgaben bleiben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich. Der örtliche öffentliche Träger ist von jeder Inobhutnahme unverzüglich zu unterrichten. Mit vertraglichen Regelungen — soweit Landesrecht für Inobhutnahmeeinrichtungen die Zuständigkeit der §§ 78b - 78g SGB VIII bestimmt, mit Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung — ist sicherzustellen, dass die Fachkräfte der Einrichtungen auch den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (§ 8a Abs. 2 SGB VIII).1


3. Verfahrensschritte

 

Vor der Entscheidung ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, liegt eine Prüfphase des Jugendamtes oder einer beauftragten Stelle (freier Träger der Jugendhilfe), in der die Gefährdung des Kindes oder des Jugendlichen und die damit verbundenen Risiken und Ressourcen aus fachlicher Sicht abgeschätzt werden.


3.1 Einschätzung des Gefährdungsrisikos

 

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten (§ 8a Abs. 1 SGB VIII).

Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; Dies gilt auch, wenn die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (§ 8a Abs. 3 S. 2 SGB VIII).

Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Inobhutnahme richten sich nach der Einschätzung des Gefährdungsrisikos. Ausgangssituationen, Bewertungsmaßstäbe und die damit verbundenen weiteren Handlungsschritte unterscheiden sich entsprechend der drei betroffenen Personenkreise.


3.1.1 Kinder und Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten

Kinder und Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten, wenden sich selbst oder über Dritte an das Jugendamt, an einen beauftragten freien Träger oder an eine Einrichtung. In der Regel erleben diese Kinder und Jugendlichen aufgrund eines Eltern-Kind-Konfliktes eine Krisen- und Notsituation, die sie mit eigener Kraft nicht lösen können. Häufig kommen sie aus Familien mit eskalierenden Partnerschafts- und Erziehungsproblemen; nicht selten werden ihre Grundbedürfnisse nur unzureichend sicher gestellt.

Von der Bitte eines Kindes um Inobhutnahme ist auch auszugehen, wenn ein Kind anonym geboren oder in einer sogenannten Babyklappe abgegeben wurde. Die Bitte wird direkt oder indirekt von der personensorgeberechtigten Mutter ausgesprochen. Die Inobhutnahme ist begründet, nachdem die Personensorgeberechtigte ihre Aufgaben gegenüber dem schutzbedürftigen Kind selbst nicht wahrnimmt (vgl. VGH München 12. Senat, Urteil vom 9.6.2005, AZ.: 12 BV 03. 1971


Der Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Inobhutnahme folgt grundsätzlich die Aufnahmepflicht des Jugendamts (Wiesner 2006, SGB VIII, § 42 SGB VIII, Rn.7). Grundsätzlich bedeutet hier, dass vor einer Unterbringung das Ausmaß der Gefährdung einzuschätzen, die Ressourcen des (innerfamiliären) Konfliktlösungspotenzials auszuloten und alternative Lösungen ambulanter Art zu prüfen sind. Die Beratung und Aufklärung kann auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten erfolgen, wenn dies aufgrund einer Not- und Konfliktsituation erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde (§ 8 SGB VIII). Soweit möglich sollte das Kind oder der Jugendliche bereits vor der Entscheidung über eine Inobhutnahme in geeigneter Weise auf seine Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hingewiesen werden (§ 8 Abs. 1 S. 2

SGB VIII), soweit erforderlich auch über die Kostenbeteiligung (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5). Entsprechend dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen ist mit bzw. für ihn eine Entscheidung zu treffen. Dabei dürfen an die Bitte des Kindes oder Jugendlichen keine hohen inhaltlichen Anforderungen gestellt werden. Die Verpflichtung zur Inobhutnahme richtet sich nach dem subjektiven Schutzbedürfnis des Kindes oder Jugendlichen. Dies bedeutet, der junge Mensch für sich selbst eine akute Notlage erlebt. Sofern eine tatsächliche Gefahr noch nicht festgestellt werden konnte, muss zumindest eine gesetzlich vermutete (potenzielle) Gefahr für dessen Wohl zugrunde liegen. Erforderlich ist eine "bloße" bzw. "ausreichende" Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefährdung besteht. Es ist Aufgabe der zuständigen Fachkraft im Jugendamt diese Einschätzung vorzunehmen (JAmt 05/2005, S. 233, 234).

Für Jugendliche ab 16 Jahren kann in der Regel vorausgesetzt werden, dass sie sich nach einer Beratung selbst in eine von der Fachkraft informierte Jugendschutzstelle begeben, sofern sie dies wünschen. Ab 16jährige Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten, können sich auch selbst an das Familiengericht wenden. In diesem Fall sollte die Fachkraft das Familiengericht über die vorhergehende Beratung im Jugendamt unterrichten.


3.1.2 Kinder und Jugendliche, die vor einer dringenden Gefahr zu schützen sind


Erfordert eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme, so ist das Jugendamt hierzu berechtigt und verpflichtet, wenn die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung zur Beseitigung der Kindeswohlgefährdung, ggf. zur Inobutnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte. Eine familiengerichtliche Entscheidung kann dann nicht rechtzeitig eingeholt werden, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl keinen Aufschub bis zur Entscheidung des Familiengerichts duldet. Dies kann insbesondere Kinder und Jugendliche betreffen, die von der Straße, von gefährdenden Orten, von einer anderen Person weggenommen oder aus ihren Herkunfts- oder Pflegefamilien in Obhut genommen werden.

Eine Gefährdungseinschätzung vor einer Inobhutnahme erübrigt sich bei jenen Kindern, die von der Polizei in die entsprechenden Einrichtungen gebracht werden. Bei dieser Ingewahrsamnahme (Art. 17 Polizeiaufgabengesetz) wird das Jugendamt von der Polizei über die Unterbringung informiert. Über die Kontaktaufnahme mit dem Kind oder Jugendlichen einerseits und den Personensorgeberechtigten andererseits hat das Jugendamt unmittelbar die weitere fachliche Abklärung vorzunehmen.

Die Gefährdungseinschätzung bei Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Herkunfts- bzw. in einer Pflegefamilie oder bei einer anderen Person leben, obliegt der im Jugendamt zuständigen Fachkraft. Ist die Schwelle einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB überschritten und die Abwendung der Gefährdung darüber hinaus dringend, so handelt es sich immer um eine Situation, in die im Interesse des Kindes eingegriffen werden muss. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines erheblichen Schadens unmittelbar bevorsteht und die Schutzmaßnahme somit keinen Aufschub duldet.


Zur richtigen Abwägung und Bewertung muss sich die Fachkraft ein eigenes Bild über den Zustand des Kindes, über die Lebensbedingungen und Entwicklungsperspektiven verschaffen.

Wesentliche Kriterien liegen in der Art und Schwere einer Gewaltanwendung, wie der körperlichen und seelischen Vernachlässigung, der körperlichen und/oder seelischen Misshandlung oder der sexuellen Gewalt. Weiterhin maßgebend ist die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen, die sowohl von seinem Alter, seinem Entwicklungsstand und seinen persönlichen und sozialen Ressourcen als auch von seiner aktuellen gesundheitlichen Situation abhängt. Je jünger das Kind desto höher ist das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, zudem bei bereits vorhandenen Entwicklungsverzögerungen, bei (chronischer) Krankheit oder einer Behinderung. Anhaltspunkte hierzu sind insbesondere

  • das Erscheinungsbild und das Verhalten des Kindes, 

  • die Beziehung der Familienmitglieder zueinander und ihr Verhalten dem Kind oder Jugendlichen gegenüber, 

  • die häusliche und soziale Situation der Familie und 

  • das Kooperationsverhalten der Familienmitglieder.

  • Zur Prüfung der Gewährleistung des Kindeswohls zählen die Problemakzeptanz, die Problemkongruenz und die Hilfeakzeptanz aller betroffenen Familienmitglieder.[1] [2]

Sofern die Erziehungsberechtigten oder Pflegeeltern bereit und in der Lage sind, bei Vorliegen einer akuten Gefährdung durch Kindesvernachlässigung, Kindesmisshandlung oder -missbrauch ein Schutzkonzept für das Kind mit konkreten, präzise formulierten und schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen oder Schutzmaßnahmen im Rahmen des Gewaltschutz- und Kinderrechteverbesserungsgesetzes einzuhalten, ist die Risikoeinschätzung laufend vorzunehmen. Die Einhaltung der Vereinbarungen und Schutzmaßnahmen ist zu kontrollieren. Dies gilt auch bei einem noch nicht geklärten Verdacht oder bei drohender Kindeswohlgefährdung. Das Gefährdungsrisiko ist im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Fachkräfte eines beauftragten Trägers oder einer beauftragten Einrichtung haben eine erfahrene Fachkraft heranzuziehen. [2]

Erfordert die "Kindeswohlgefährdung" die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei, so hat das Jugendamt darauf hinzuwirken, dass diese durch die Sorgeberechtigten selbst und notfalls durch das Jugendamt sichergestellt wird (§ 8a Abs. 4 SGB VIII).

Fehlt die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Inobhutnahme, muss eine familiengerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Diese kann nur dann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, wenn bei Gefahr im Verzug der Zweck der Maßnahme, eine rechtzeitige Gefährdung abzuwenden, vereitelt oder erschwert werden würde und somit eine weitere Verzögerung nicht mehr vertretbar ist (JAmt, Heft 10/2005, Seite 475).


Soweit möglich ist die Inobhutnahme durch Abklärung mit der in Obhut nehmenden geeigneten Person, der entsprechend geeigneten Einrichtung oder sonstigen Wohnform vorzubereiten. Das jüngere Kind sollte von einer Vertrauensperson begleitet und unterstützt werden. Eine behutsame Inobhutnahme setzt voraus, dass das Kind oder der/die Jugendliche an den Entscheidungen altersgemäß beteiligt undihm das weitere Vorgehen altersgerecht vermittelt wird.


Für Handlungssicherheit sollten in einem Kriseneinsatz amtsintern standardisierte Rahmenbedingungen sorgen. Hausbesuche, die anlässlich akuter Gefährdungstatbestände und somit auch im Hinblick auf eine Entscheidung zur Inobhutnahme durchgeführt werden, sollten im Beisein einer weiteren Fachkraft stattfinden. Hierzu sollte eine klare Rollenaufteilung abgesprochen werden (Wer beobachtet was? Wer übernimmt welche Rolle im Gespräch mit den Eltern, mit dem Kind oder anderen Personen?). Zur Mindestausstattung zählen Dienstausweis, Mobiltelefon und eine Liste bezirklicher Telefonnummern von Ansprechpartnern in akuten Notsituationen. Für einen möglichen Transport der Kinder entsprechend der Schutzvorschriften muss vorgesorgt werden (z. B. Kindersitze).

Insbesondere bei nächtlichen Inobhutnahmen steht in der Regel keine weitere Fachkraft zur Verfügung. In diesen Fällen sollte auch eine Einbeziehung der Polizei bedacht werden.

Bei einer Inobhutnahme muss der Vorgesetzte informiert und in die Entscheidungsverantwortung einbezogen werden. In begründbaren Ausnahmefällen, bei gebotener, sofort notwendiger Gefahrenabwendung, muss dies zeitnah nachgeholt werden. Sofern die Inobhutnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten erfolgt und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, ist das Familiengericht unmittelbar anzurufen.


3.1.3 Ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen

Mit § 42 Abs. 1 S. 3 wird gesetzlich geregelt, dass das Jugendamt ausländische Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen muss, sofern diese unbegleitet nach Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Dies betrifft nicht jene Jugendliche, die im Rahmen von Ferienaufenthalten einreisen.

Unbegleitete ausländische Minderjährige, deren Personensorgeberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, können einerseits unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sein, andererseits auch Kinder und Jugendliche, die ohne oder mit (gefälschten) Ausweispapieren nach Deutschland kommen oder geschleust werden, beispielsweise mit dem Ziel einer illegalen Adoption oder der Prostitution. Bei ausländischen Minderjährigen, die unbegleitet nach Deutschland kommen, bedarf es nicht der Voraussetzung einer individuellen Kindeswohlgefährdung. Allein die Feststellung der unbegleiteten Einreise und die Tatsache, dass sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, verpflichtet das Jugendamt zu einer Inobhutnahme. Die Einreise eines ausländischen Minderjährigen erfolgt auch dann unbegleitet, wenn er sich in Obhut einer nicht sorge- oder erziehungsberechtigten Person befindet, z. B. in Begleitung von Verwandten.

Aufgabe des Jugendamts ist es, die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme in eigener Verantwortung zu klären. Es ist daher unumgänglich, dass sich das Jugendamt vor Beginn der Inobhutnahme einen eigenen Eindruck von dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Hilfesuchenden verschafft, auch wenn andere Stellen/Behörden (Bundespolizei, Polizei, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde, Familiengericht,…) sich vorher bereits zum kalendarischen Alter der Person geäußert haben. In den Fällen zweifelhafter Altersangaben wird empfohlen, eine Beweismittelerhebung im Sinne des § 21 SGB X durchzuführen (z. B. Inaugenscheinnahme) und zu dokumentieren, dass und auf welche Weise die Beweismittelerhebung erfolgt ist (Beschluss BAGLJÄ, April 2006, Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, Seite 9). Auch sollte von einem Arzt, der eine Stellungnahme nach seiner Inaugenscheinnahme vorgenommen hat verlangt werden, dass er diese begründet. Sofern eine Alterseinschätzung ohne vorherige ärztliche Stellungnahme vorgenommen wird, erweist sich eine Inaugenscheinnahme ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers im Regelfall als beweisuntauglich, da sich ohne Anhörung des vermeintlichen Minderjährigen dessen Reifegrad nicht beurteilen lässt (JAmt, Heft 2/2006, Seite 63).

Bestehen nach der ärztlichen Begutachtung Zweifel am Lebensalter des Minderjährigen ist dem Minderjährigenschutz dadurch Rechnung zu tragen, dass zu Gunsten des Betroffenen unter Berücksichtigung der von ihm genannten Altersangabe entschieden wird. Entscheidungserhebliche Sachverhalte, die zur Annahme einer Volljährigkeit geführt haben, müssen dokumentiert und entsprechend begründet werden, nicht zuletzt um auch etwaigen Haftungsfragen begegnen zu können.


3.2 Art der Unterbringung

 

Eine für das Kind oder den Jugendlichen schonende Krisenintervention wird nur gelingen, wenn bereits vorsorglich geeignete Bereitschaftspflegestellen, speziell geeignete Einrichtungen oder sonstige bedarfsgerechte Wohnformen ausgewählt und auf die mögliche Aufnahme von Gewalt betroffener Kinder oder Jugendlicher vorbereitet sind. Die Entscheidung, ob ein Kind oder Jugendlicher bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform in Obhut genommen wird, richtet sich insbesondere nach dem Alter und dem individuellen Schutz- und Erziehungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen. Vor allem jüngere, noch nicht schulpflichtige Kinder sollen in der Regel bei einer für ihren besonderen Schutz- und Erziehungsbedarf geeigneten Person untergebracht werden. Insbesondere Säuglinge und Kleinkinder bedürfen einer familiären Atmosphäre mit einer Bezugsperson, die ihnen Geborgenheit, Sicherheit und emotionale Zuwendung vermitteln kann. Gleichwohl gibt es Konstellationen, in denen sie in einer auf ihre frühkindlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Einrichtung am Besten aufgehoben sind. Für ältere Kinder und Jugendliche können Kinder- und Jugendnotdienste, sogenannte Jugendschutzstellen oder andere Einrichtungen geeignet sein. Für spezielle Zielgruppen, etwa ältere Jugendliche, können sonstige Wohnformen geeignet sein, in denen das Betreuungsangebot weniger intensiv und womöglich nur situativ vorgehalten wird.


Eine bedeutende Ressource zur Bewältigung kindeswohlgefährdender Erlebnisse und der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen kann in der gemeinsamen Unterbringung von Geschwistern liegen.


In der Regel ist eine möglichst ortsnahe Unterbringung vorzuziehen. Im Einzelfall kann jedoch der notwendige Schutz des Kindes oder Jugendlichen nur mit einer räumlichen Distanz zum Wohnort gewährleistet sein.


3.2.1 Inobhutnahme bei einer geeigneten Person

Eine geeignete Person kann sowohl eine Vertrauensperson des Kindes oder Jugendlichen sein als auch eine vom Jugendamt geprüfte und anerkannte Bereitschaftspflegestelle. In jedem Fall muss eine bedarfs- und altersgerechte Versorgung und Betreuung des Kindes oder Jugendlichen und eine intensive Kooperation mit dem Jugendamt und anderen Fachdiensten vorausgesetzt werden. Zudem ist die Fähigkeit zu einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den bisherigen Bezugspersonen erforderlich, zumindest die Bereitschaft zu einem begleiteten Umgang. Besuchskontakte zu den bisherigen Bezugspersonen des jungen Menschen und eine Rückführung zur Herkunftsfamilie müssen in Aussicht stehen und dürfen nur dann unter Einbeziehung des Familiengerichts ausgeschlossen werden, wenn darin eine weitere Kindeswohlgefährdung begründet liegt.

Die Unterbringung bei Verwandten oder Freunden sollte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese sich dem Kind oder Jugendlichen ohne falsch verstandene Rücksichtnahme auf den Täter oder die Täterin im familiären Umkreis zuwenden können und Absprachen mit dem Jugendamt eingehalten werden. Eine Inobhutnahme bei einem Umgangsberechtigten oder nicht sorgeberechtigten Elternteil bedarf der vorhergehenden Prüfung, inwieweit diese nicht selbst eine familiengerichtliche Entscheidung über die Aufenthaltsbestimmung herbeiführen können. Eine Inobhutnahme ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Kind oder Jugendlicher seinen Aufenthalt bei einer geeigneten Person fortsetzen will oder soll. In diesem Fall kann der Personensorgeberechtigte beim Familiengericht einen Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB stellen.

Adoptivbewerber eignen sich grundsätzlich nicht als Bereitschaftspflegefamilie. Ausnahmen können die Inobhutnahmen von Kindern sein, bei denen das Einverständnis der Eltern zur Adoption mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, beispielsweise bei Säuglingen, die im Krankenhaus anonym geboren oder in den sogenannten Babyklappen abgegeben wurden (siehe Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, BAGLJÄ, 2006). Pflegeeltern eignen sich in der Regel nur dann für die Bereitschaftspflege eines bestimmten Kindes, wenn sie bereit und in der Lage sind, die Rechtsunsicherheit bewusst mitzutragen und bei einer eventuellen Rückführung des Kindes begleitend mitzuwirken.

Familien, die generell für eine Bereitschaftspflege zur Verfügung stehen, sind vor die Aufgabe gestellt, das Kind oder den Jugendlichen nur befristet anzunehmen, mit ihm neue Zukunftsperspektiven zu entwickeln und auf dem Weg zu einer dauerhaften Lösung zu begleiten. Neben der Eignungsprüfung, die auch die Auswirkungen der zeitlich begrenzten Unterbringung auf die in der Familie bereits lebenden Kinder mit einbeziehen muss (besonders jüngere Kinder sind mit einem ständigen Wechsel und den kurzfristigen Beziehungen überfordert), sind vertragliche Absprachen (Pflegevertrag), vorbereitende Gespräche und eine fortlaufende fachliche Unterstützung der Bereitschaftspflegefamilie erforderlich. Dies setzt die Bereitschaft zu einer vorbereitenden Schulung, kontinuierlicher Teilnahme an Beratung, Supervision und Fortbildung voraus.

Haftungsrechtlich besteht die Pflicht des Jugendamts darin, die Pflegepersonen sorgfältig auszuwählen und durch Kontrollen zu überprüfen. "Soweit es um die normale Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie geht, handelt es sich um einen Bereich, der zwar weiterhin der Aufsicht des Jugendamts unterliegt, der aber prinzipiell in die Verantwortung der Pflegeeltern gegeben ist" (BGH, Urteil vom 23.03.2006 — III ZR 164/05 in NJW 16/2006 Seite 1121 ff.).


3.2.2 Inobhutnahme in einer geeigneten Einrichtung

Unbeschadet dessen, ob es sich um eine spezielle Inobhutnahmeeinrichtung handelt oder ein Kinder- und Jugendheim, das ergänzend zu seinem sonstigen Angebot der stationären Erziehungshilfe Plätze für die Inobhutnahme bereitstellt, müssen die entsprechenden Voraussetzungen einer tragfähigen Arbeitskonzeption, einer hinreichenden Ausstattung und der notwendigen Betriebserlaubnis gegeben sein.


Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung abzuschließen (§ 45 Abs. 2 SGB VIII). Die Einrichtungen sollten allgemein und somit auch den Kindern und Jugendlichen bekannt, leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein. Dies setzt eine Rund-um-die-Uhr Betreuung voraus mit einer ausreichenden Zahl hauptberuflicher Fachkräfte sowie ein differenziertes Angebot der Krisenhilfe für schwer vernachlässigte, misshandelte und/oder sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche. Zudem muss eine intensive Kooperation mit dem Jugendamt und anderen Fachdiensten (Gesundheitswesen, Polizei) gewährleistet sein.

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Die Einrichtung insgesamt, aber auch die betroffenen jungen Menschen in den Gruppen und die Mitarbeiter müssen den Anforderungen einer Notaufnahme bzw. Krisenintervention dem Grunde nach und situativ gewachsen sein. Tagesabläufe und Gruppenprozesse dürfen sowohl für die längerfristig dort lebenden Kinder und Jugendlichen als auch für das Erziehungspersonal nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Insbesondere die Aufnahme jüngerer Kinder erfordert eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Betreuung. Für die Krisenhilfe sollte eine gruppenübergreifende Fachkraft zur Verfügung stehen.

Auf die Fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (JHR-By, Juli 2003) wird verwiesen.


3.2.3 Inobhutnahme in einer sonstigen Wohnform

Hierzu zählen Wohngruppen, die für ältere Jugendliche bzw. solche eines bestimmten Kulturkreises eingerichtet wurden, insbesondere auch für junge Mädchen, die z. B. wegen einer Zwangsverheiratung oder Angst vor einem sogenannten "Ehrenmord" anonym Schutz vor ihrer Herkunftsfamilie suchen. Der individuelle Schutzbedarf des jungen Menschen und seine Akzeptanz gegenüber pädagogischen Interventionen müssen sorgfältig abgewogen werden. Eine eher lose Betreuung in einer sonstigen Wohnform eignet sich erfahrungsgemäß nur dann, wenn es sich um die Unterbringung von älteren, misstrauischen Kindern und Jugendlichen handelt, die z. B. vor dem Hintergrund erlebter Bindungsstörungen ein Betreuungsangebot noch nicht annehmen können. Mit einer dieser Art betreuter Wohnform soll die Möglichkeit eröffnet werden, Kontakt zu den Minderjährigen herzustellen mit dem Ziel, ihren weiteren Lebensweg durch eine adäquate Betreuung aus der Illegalität herauszuführen.

Unbegleitete ausländische Minderjährige sollten möglichst mit ihren Geschwistern und ebenfalls unbegleiteten Freunden in altersgerechten Gruppen, ggf. mit Minderjährigen aus der gleichen Herkunftsregion untergebracht werden. Im Einzelfall hat das Jugendamt zu entscheiden, welche Art der Unterbringung (bei einer Person, in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform) geeignet ist.


Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge über 16 und unter 18 Jahren hat sich in Bayern ein differenziertes Angebot zur bedarfsgerechten Unterbringung praktisch bewährt.

Junge Menschen unter 16 werden in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht.

Für die 16- und 17Jährigen können diese zwar im Einzelfall auch das Richtige sein, in der Regel reichen aber auch niederschwellige Angebote vollkommen aus und haben dazu noch den Vorteil, den Jugendlichen zu mehr Eigenverantwortung zu erziehen.

Die Mehrzahl der Jugendlichen dürfte ohne weiteres in speziell eingerichteten Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Solche Unterkünfte sind zum einen in den beiden bayerischen Aufnahmeeinrichtungen Zirndorf und München eingerichtet. Beide werden von sozialpädagogischen Fachkräften der Inneren Mission München bzw. der Rummelsberger Dienste für junge Menschen betreut, sind räumlich von der übrigen Einrichtung abgetrennt und verfügen über eine adäquate bessere Ausstattung. Darüber hinaus sind in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften spezielle Wohngruppen eingerichtet, in denen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge ebenfalls durch besonders geschultes Personal von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege betreut werden.

Ein kleinerer Teil der Jugendlichen wird in den üblichen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden können. Sie sollten allerdings pädagogisch betreut sein.

Dieses Stufen-Konzept erlaubt eine sowohl bedarfs- als auch kostengerechte Unterbringung und soziale Betreuung dieser Altersgruppe. Insbesondere für eine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. in Gemeinschaftsunterkünften müssen die Mindeststandards gelten, welche die Intimsphäre, die Gesundheit und das Wohl der Kinder und Jugendlichen schützen. Weiterhin maßgeblich ist die Sicherstellung des Beschleunigungsgebots bei der Klärung der aufenthaltsrechtlichen bzw. asylrechtlichen Situation.


3.3 Aufgaben während der Inobhutnahme

 

3.3.1 Kinder und Jugendliche, die um Inobhutnahme bitten und Minderjährige, die vor einer dringenden Gefahr zu schützen sind


Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (§ 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Der junge Mensch ist entsprechend seinem Entwicklungsstand an allen ihn betreffenden Entscheidungen zu beteiligen (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Er ist in geeigneter Weise auf seine Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familien-, Vormundschafts- und Verwaltungsgericht hinzuweisen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) und soweit erforderlich auch über die Kostenbeteiligung zu unterrichten (siehe hierzu 5. Kosten). Seinen Wünschen hinsichtlich der Gestaltung von Hilfen sollte im Rahmen des § 5 SGB VIII entsprochen werden.

Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (§ 42 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Während einer angemessenen Überlegungsfrist können mit dem Minderjährigen die möglichen Auswirkungen der Einbeziehung einer Vertrauensperson besprochen werden. Die Benachrichtigung kann nur in einem extremen Ausnahmefall, bei einer erheblichen Gefahr für das Wohl des jungen Menschen und gegebenenfalls seiner Mitbewohner unterbunden werden (z. B. Zuhälter, Dealer als Vertrauensperson). Diese Entscheidung muss begründet dokumentiert werden.


Das Jugendamt hat für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen. Neben der Erstversorgung, der Betreuung im Alltag, der Erziehung und Entwicklungsförderung, der mittelbaren und pädagogischen Leistungen[3] bedarf das Kind oder der Jugendliche seinem Alter und seinem Entwicklungsstand entsprechenden Schutz sowie Bewältigungshilfen für die individuell erlebte Gefährdungssituation. Gemeinsam mit dem jungen Menschen sind die Möglichkeiten und Hilfen für eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie, gegebenenfalls die notwendigen Schritte für den weiteren zeitlich überschaubaren Verbleib in der Inobhutnahmestelle zu klären. Hierzu zählen auch Kontakte zu Personen aus dem bisherigen sozialen Umfeld, Regelungen für den Schulbesuch bzw. für die berufliche Ausbildung.

Zudem sind der notwendige Unterhalt (einschließlich des Barbetrags analog § 39 Abs. 2 SGB VIII) und die Krankenhilfe (analog § 40 SGB VIII) sicherzustellen. Das Jugendamt hat nicht nur das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung. Es ist berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 S. 3, 4 SGB VIII).

Das Jugendamt hat die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen[4] (§ 42 Abs. 3 SGB VIII). Bei einem erforderlichen Schutz des Kindes oder Jugendlichen können die Erziehungsberechtigten auch ohne Benennung des Aufenthaltsorts und des Anlasses benachrichtigt werden (§ 8 Abs. 3 SGB VIII). Diese Entscheidung muss begründet dokumentiert, den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ein Ansprechpartner im Jugendamt benannt und das Familiengericht hierüber informiert werden.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, sollte die örtliche Polizeidienststelle über die Inobhutnahme informiert werden, um den polizeidienstlichen Konsequenzen einer Vermisstenanzeige vorzubeugen (siehe hierzu 4.1 Verfahren im Konfliktfall).

Stimmten die Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme nicht zu und konnte aufgrund der gravierenden Gefährdungssituation eine gerichtliche Entscheidung nicht eingeholt werden, muss unverzüglich die Zustimmung der Eltern nachgeholt bzw. das Familiengericht eingeschaltet werden (siehe hierzu 4.1 Verfahren im Konfliktfall).

Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist vom Heimatjugendamt unverzüglich ein Hilfeplanverfahren [5] zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten (§ 42 Abs. 3 S. 5). Der erzieherische Bedarf des Kindes oder Jugendlichen ist mittels einer sozialpädagogischen Diagnose festzustellen. [6]


Nachdem die Inobhutnahme ein sozialpädagogisches Hilfeangebot und kein Wegsperren, Einschließen oder sicheres Verwahren darstellt, können ältere Kinder und Jugendliche, die keiner ständigen Beaufsichtigung mehr bedürfen, die Einrichtung wieder verlassen (siehe hierzu 4.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen). Kehrt der Jugendliche zum abgesprochenen Termin nicht zurück, muss die Inobhutnahmestelle innerhalb 24 Stunden eine Vermisstenanzeige aufgeben und das Jugendamt sowie die Eltern informieren.

Für einen Säugling, der anlässlich einer anonymen Geburt oder Abgabe in einer Babyklappe in Obhut genommen wurde, ist ein Vormund zu bestellen. Der Säugling ist zeitnah in einer Adoptionspflegefamilie unterzubringen (siehe hierzu Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, BAGLJÄ, 2006).

3.3.2 Ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen

Für die in Obhut genommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen, deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht in Deutschland aufhalten, ist eine Erst- und Alltagsversorgung sicher zu stellen und unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen (§ 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII). Unverzüglich bedeutet hier innerhalb von drei Werktagen nach Beginn der Inobhutnahme (BVerwG, Urteil vom 24.06.99 — 5 C 24.88). Wird die Frist nicht eingehalten, entspricht die Inobhutnahme nicht den Bestimmungen des SGB VIII mit der Folge, dass bis zu dem Tage der Benachrichtigung des Familiengerichts der Erstattungsanspruch entfällt (siehe 5. Kosten). Eine erneute Unterrichtung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn das familiengerichtliche Verfahren — z. B. aufgrund der Beendigung der Inobhutnahme wegen Entweichung — eingestellt wurde (Beschluss der BAGLJÄ im April 2006, Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, Seite 10).


Mit der Bestellung eines Vormunds oder Pflegers ist die Inobhutnahme nicht beendet. Die Gewährung z. B. einer Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII bedarf der Antragstellung durch den Vormund. Ein Pfleger kann nur im Rahmen seines familiengerichtlich benannten Wirkungskreises tätig werden. Zur Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung ist er nur dann berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Beschluss des Familiengerichts eingeräumt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 19.04.2005 — 9 S 109/03 in JAmt, Heft 8/2005, Seite 364). Dies betrifft auch sechzehn- und siebzehnjährige Jugendliche, denen nach dem Asyl- und Ausländerrecht eine eigene Handlungsfähigkeit zugesprochen wird (§ 12 AsylVfG, § 80 AufenthG).

Nachdem Flüchtlingskinder in der Regel ohne Visum einreisen, ist bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Duldung zu stellen (§ 60a AufenthG). Für ausländische Minderjährige ab Vollendung des 16.  Lebensjahres sollte sich der Vormund von seinem Mündel bevollmächtigen lassen, um dann als dessen Bevollmächtigter im aufenthalts- und/oder asylrechtlichen Verfahren handeln zu können. "Andernfalls werden Verwaltungsakte unmittelbar dem verfahrensfähigen Mündel wirksam zugestellt. Letzteres kann mit Blick auf die kurzen Rechtsmittelfristen im aufenthalts- und asylrechtlichen Verfahren zu einer prekären rechtlichen Situation führen." (JAmt 2/2006, Seite 65).


Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben in der Regel bereits schwere seelische und körperliche Belastungen erlitten. Traumatisierende Erlebnisse, die Ungewissheit über ihren weiteren Aufenthalt und die Neuorientierung in einer für sie fremden Kultur begründen ein besonderes Schutz- und Sicherheitsbedürfnis. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts, die gesundheitliche Versorgung (Krankenhilfe), die Aufklärung über ihre Rechte im Verwaltungs-, Asyl- und gerichtlichen Verfahren, ihre Beteiligung an allen sie betreffenden Entscheidungen und das Angebot von Verarbeitungshilfen, um die Trennung von der Familie und oft lebensbedrohend erlebte Gefahren vor und während der Flucht zu verkraften.

Für jeden einzelnen Minderjährigen besteht ein individueller Klärungsbedarf, ob unter Berücksichtigung der Flucht und biografischer Hintergründe eine Rückführung in das Heimatland ohne erhebliche Gefahren möglich ist und verantwortet werden kann, ob eine Familienzusammenführung in einem Drittland in Frage kommt oder ob in Deutschland ein familiäres oder soziales Netzwerk vorhanden ist oder aufgebaut werden kann, ein Asylantrag gestellt oder ein Bleiberecht aus humanitären Gründen angestrebt werden soll und welche weiteren Hilfen hierzu anzubieten bzw. zu veranlassen sind. Zur Integration in die neue, ihrer Kultur fremde Umgebung benötigen sie Unterstützung und Förderung, die Einbindung in soziale Gruppen sowie geeignete Hilfen unter besonderer Berücksichtigung ihres Sprach- und Kulturraums.

Auch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist die Inobhutnahme im Sinne einer Krisenintervention darauf gerichtet, die Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfeangeboten zu begegnen. Sie ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme (Beschluss BAGLJÄ, April 2006, Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, Seite 9).

Ein etwaiger Bedarf an Hilfe zur Erziehung ist nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VIII zu prüfen und zu planen.

 

3.4 Beendigung der Inobhutnahme

 

Die Inobhutnhme ist zu beenden, wenn ihr Zweck erfüllt ist oder wenn der Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigte widerspricht und keine abweichende Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt wird. Erfüllt ist der Zweck, wenn die der Inobhutnahme zugrundeliegenden Probleme geklärt und zwischen allen Beteiligten für das Kind oder den Jugendlichen akzeptable Perspektiven entwickelt sind. Auch bei Zustimmung des Sorgeberechtigten zur Inobhutnahme endet diese erst, wenn eine Entscheidung über die gebotene Hilfe herbeigeführt ist (JAmt, Heft 10/2005, Seite 476).


Die Inobhutnahme endet mit dem Verlassen des Unterbringungsortes und der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten oder im Falle der Gewährung von stationären Hilfen zur Erziehung (§§ 33 bis 35a SGB VIII) bei der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen. Die Inobhutnahme endet auch mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach anderen Leistungsgesetzen des Sozialgesetzbuches (§ 42 Abs. 4 SGB VIII), z. B. auch Eingliederungshilfen für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche nach §§ 53 ff. SGB XII, Haushaltshilfe oder stationäre Krankenbehandlung nach dem SGB V.

Das nach § 87 SGB VIII zuständige Jugendamt ist für die vorläufige Unterbringung, nicht jedoch für die Rückführung von Kindern und Jugendlichen zuständig. Die Regelung der Rückkehr ist Aufgabe der Personensorgeberechtigten. Sind sie nicht in der Lage, das Kind oder den Jugendlichen abzuholen, ist die Regelung der Rückkehr Aufgabe des nach § 86 SGB VIII zuständigen Jugendamtes.


Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass die Personensorgeberechtigten, die Pflegepersonen oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen das Kind oder den Jugendlichen selbst abholen.


Entscheiden die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten, dass das Kind oder der Jugendliche allein zurückkehren soll und/oder ist davon auszugehen, dass aufgrund der Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zum eigenverantwortlichen Handeln die Rückkehr ohne Aufsicht möglich ist, wird das Kind oder die/der Jugendliche bei der Rückkehr nicht begleitet.

Das Kind oder der/die Jugendliche kann im Rahmen der Amtshilfe von Mitarbeitern des nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamts zurückgebracht oder begleitet werden, soweit dies erforderlich ist und um Rückführung oder Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen im Rahmen der Amtshilfe gebeten wird (siehe hierzu 5. Kosten).

Bei einer ausländischen, vermutlich minderjährigen Person, die unbegleitet nach Deutschland kommt, ist die Inobhutnahme unverzüglich zu beenden, sobald dem Jugendamt Erkenntnisse vorliegen, dass die in Obhut genommene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Beendigung ist unabhängig davon, ob das Familiengericht eine bestehende Vormundschaft/ Pflegschaft bereits aufgehoben hat (Beschluss der BAGLJÄ, April 2006, Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, Seite 9). Eine Rücknahme des Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ist nicht erforderlich. Das Vorgehen des Jugendamts war rechtmäßig, wenn auch die Voraussetzungen für die Inobhutnahme objektiv gesehen nicht vorlagen (JAmt, Heft 05/2005, Seite 234).


4. Besonderheiten

4.1 Verfahren im Konfliktfall


Das Jugendamt hat bei der Inobhutnahme zwischen dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen und den Rechten aus der elterlichen Sorge abzuwägen. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen. Kann eine Entscheidung des Gerichts aufgrund einer dringenden Gefahr nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen.


Sofern es zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen erforderlich ist, kann dies in einem zu begründenden Einzelfall bedeuten, dass die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zunächst nur über die Tatsache der Inobhutnahme und nicht über den Anlass, den Unterbringungsort und die -einrichtung informiert werden. Die Gründe, die zu dieser Entscheidung führten, müssen dokumentiert, das Familiengericht entsprechend unterrichtet werden. Den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten ist der Ansprechpartner im Jugendamt zu benennen. Die Geheimhaltung des Aufenthaltsorts beinhaltet allerdings nicht gleichzeitig die Notwendigkeit eines Umgangsausschlusses. Ein begleiteter Umgang an neutralem Ort kann geboten sein. Die formelle Entscheidungsbefugnis über einen Umgangsausschluss liegt nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB ausschließlich beim Familiengericht (JAmt, Heft 10/2002, Seite 458).


Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 

  1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder

  2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen herbeizuführen. Dies gilt entsprechend, sofern die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VIII). Sofern ihre Adresse bekannt ist, eine telefonische, persönliche oder schriftliche Kontaktaufnahme jedoch erfolglos blieb, ist den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eine Benachrichtigung zu hinterlassen und auf die Einschaltung des Familiengerichts hinzuweisen. Sachlich und örtlich zuständig ist das Familiengericht des Ortes, in dem der Minderjährige und seine personensorgeberechtigten Eltern den Wohnsitz haben (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, § 64 FGG, § 621a ZPO, §§ 43, 36 Abs. 1 S. 1 FGG, § 11 BGB).

4.2 Freiheitsentziehende Maßnahmen — Anwendung unmittelbaren Zwangs

 

Freiheitsentziehende Maßnahmen, wie beispielsweise bei der Inobhutnahme in so genannten Clearingstellen[7] sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden (§ 42 Abs. 5 SGB VIII). Ausschlaggebend hierzu sind allein akute Selbst- und Fremdgefährdung der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder dritter Personen, nicht aber die Gefährdung von Rechtsgütern wie Eigentum oder öffentliche Ordnung. Freiheitsentziehung ist auch insoweit nicht erforderlich, als ihr Zweck durch intensive pädagogische Maßnahmen erreicht werden kann: durch unterstützende Pädagogik (Zuwendung, Anerkennung, Überzeugung), durch pädagogische Grenzsetzung (Absprachen, Ankündigung, Anordnung, Kontrolle der Einhaltung) oder durch Freiheitsbeschränkung mit pädagogischem Ziel. Erfüllen intensive pädagogische Maßnahmen nicht den Zweck, ist weiterhin zu prüfen, ob anstelle der Freiheitsentziehung andere Mittel wie medizinische/psychiatrische Maßnahmen besser geeignet sind. Eine Freiheitsentziehung, die die körperliche Bewegungsfreiheit entgegen oder ohne Willen des Minderjährigen unterbindet, ist nur zeitlich eng befristet möglich. Ohne gerichtliche Genehmigung ist sie spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden (§ 42 Abs. 5 S. 2 SGB VIII) oder durch eine Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1631b BGB zu legitimieren. Die persönliche Anhörung des Kindes oder Jugendlichen durch das Gericht (§ 70c FGG) und die Einholung eines psychologischpsychiatrischen Gutachtens (§ 70e FGG) sind ebenso vorgeschrieben wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers als "Anwalt des Kindes" im gerichtlichen Verfahren (§§ 50, 70b Abs. 1 S. 1 FGG).


In den genannten seltenen Ausnahmefällen sollten dem Kind oder Jugendlichen während der Freiheitsentziehung alle Hilfen gewährt werden, die geeignet sind, diese Maßnahme zu verkürzen. Eine kontinuierliche sozialpädagogische Betreuung muss sichergestellt sein.


Die Freiheitsentziehung ist sofort zu beenden, wenn der Zweck für die Anordnung der Maßnahme entfallen ist.


Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, beispielsweise das Aufbrechen einer Wohnung oder Unterdrückung der Gegenwehr einer Person sind die Fachkräfte des Jugendamts nicht befugt. Zu diesem Zweck sind die dazu befugten Stellen, insbesondere die Polizei hinzuzuziehen (§ 42 Abs. 6 SGB VIII).


5. Kosten

 

Das nach § 86 SGB VIII zuständige Jugendamt hat dem nach § 87 SGB VIII zuständigen Jugendamt gemäß §§ 89b und 89f sämtliche Kosten der Inobhutnahme zu erstatten. Leistet ein nach § 87 SGB VIII zuständiges Jugendamt bei der Rückführung Amtshilfe, sind auch diese Kosten gemäß § 7 SGB X erstattungsfähig. Wird Personal zur begleiteten Rückführung eingesetzt, ist es vertretbar, dass Kostenschuldnern neben den allgemeinen Kosten der Rückführung (Fahrtkosten, Betreuungsaufwand) die zeitanteiligen Personalkosten für die eingesetzte Fachkraft in Rechnung gestellt werden.


Kostenbeiträge für die Inobhutnahme werden durch das nach § 86 SGB VIII zuständige Jugendamt erhoben.


Allein die Beratung eines Minderjährigen, der sich selbst in einer Inobhutnahmeeinrichtung meldet und nach kurzer Aufenthaltsdauer wieder an die Personensorgeberechtigten herausgegeben wird oder die Einrichtung selbständig wieder verlässt, ohne dort aufgenommen worden zu sein, ist keine Beratungsleistung im Rahmen einer Inobhutnahme. Sie ist Teil eines unselbständigen Verwaltungsverfahrens zur Vorbereitung eines Verwaltungsakts. Dies gilt bis zur zumindest vorläufigen Inobhutnahme unabhängig von der Dauer und Intensität der Klärung. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens zählen zu den Verwaltungskosten im Sinne von § 109 SGB X und sind daher nicht erstattungsfähig (JAmt, Heft 02/2006, Seite 80, 81).


Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 7 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 werden die Kinder, die Jugendlichen und die Eltern zu den Kosten der Inobhutnahme herangezogen. Entsprechend den Empfehlungen zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII (ZBFS-BLJA, Hrsg., Änderung Beschluss LJHA v. 21.09.2009, TOP 6, Seite 9) werden Kinder und Juendliche nicht zu den Kosten herangezogen. Bei einer Inobhutnahme bis zu sieben Tage sollte generell auch von einer Heranziehung der Eltern abgesehen werden (w. o., Seite 2).


Voraussetzung für eine Kostenheranziehung ist die Erteilung eines schriftlichen Bescheides. Ein Kostenbeitrag kann nur ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 SGB VIII).

Von der Heranziehung der Eltern ist auch abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut (§ 92 Abs. 4 SGB VIII). Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird (§ 92 Abs. 5 SGB VIII).

Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Die Berechnung des Einkommens sowie der Umfang der Heranziehung werden in den §§ 92 mit 94 SGB VIII geregelt. Die Höhe des pauschalierten Kostenbeitrags ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe entsprechend der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung — KostenbeitragsV).

Für die Kosten der Inobhutnahme eines Kindes anlässlich einer "anonymen Geburt" oder Abgabe in einer "Babyklappe" besteht nach § 89 SGB VIII ein Anspruch auf Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger (vgl. BayVGH 12 BV 03.1971 vom 09.06.2005).

Bedarf ein Kind oder ein Jugendlicher für eine notwendige ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus der Inobhutnahme, beispielsweise für einen lebensrettenden Eingriff ohne oder gegen den Willen der Eltern, besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe nach § 48 SGB XII in Verbindung mit §§ 27 ff. SGB V, sofern die Kosten nicht bereits durch eine bestehende Krankenversicherung gedeckt sind. Der Zeitpunkt der Verpflichtung der Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten für die Krankenhausunterbringung tritt regelmäßig erst dann ein, wenn eine medizinische Betreuung durch ärztliches Fachpersonal nicht mehr indiziert ist und der eventuelle weitere Verbleib im Krankenhaus nur deshalb noch vorübergehend erfolgt, weil eine drohende Obdachlosigkeit bzw. Schutzlosigkeit des Kindes und damit eine Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden ist. Dabei bleibt unbeachtlich, ob die Inobhutnahme oder die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers bereits während des Krankenhausaufenthalts erfolgt ist.

Die Kosten, die ein örtlicher Träger für die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge aufgewendet hat, sind von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört (§ 89 SGB VIII). In Bayern sind dies die Bezirke, die hierbei im eigenen Wirkungskreis handeln. Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen (Art. 52 AGSG).


Sofern die Voraussetzungen des § 89d SGB VIII erfüllt sind, erfolgt die Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern, wenn Bayern erstattungspflichtiges Land ist.


"Liegt der Geburtsort der/des Einreisenden im Inland, so wird das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich der/die Betroffene geboren ist. Als Beleg ist dem Erstattungsantrag eine Kopie der Geburtsurkunde der betreffenden Person beizufügen. Liegt der Geburtsort der/des Einreisenden im Ausland, so bestimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) den erstattungspflichtigen Träger (gemeint ist hier das erstattungspflichtige Bundesland, ZBFS-BLJA) aufgrund eines Belastungsvergleichs. Das BVA wird auf Antrag des örtlichen Trägers tätig." (Beschluss der BAGLJÄ, April 2006, Empfehlungen zur Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII, Seite 8).


Wird die Frist, das Familiengericht binnen drei Tagen zu benachrichtigen, nicht eingehalten, entspricht die Inobhutnahme nicht den Bestimmungen des SGB VIII mit der Folge, dass bis zu dem Tage der Benachrichtigung des Familiengerichts der Erstattungsanspruch entfällt. Dies bedeutet für einen Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, dass eine Kostenerstattung für den Zeitraum der ersten drei Werktage der Inobhutnahme erfolgt und die Erstattung für die Phase der Inobhutnahme erst mit dem Tage fortgesetzt wird, an dem das Jugendamt das Familiengericht unterrichtet, um die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Dabei ist für die Kostenerstattung nicht relevant, wie lange das Familiengericht für eine Entscheidung benötigt (Beschluss der BAGLJÄ, w.o., Seite 9, 10).


"Die Kostenerstattungspflicht entfällt nach § 89d Abs. 4 SGB VIII, wenn zwischenzeitlich für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten keine Jugendhilfe zu gewähren war. Eine Unterbrechung der Hilfe von weniger als drei Monaten führt daher nicht zu einer Beendigung der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII. Die Kostenerstattung endet ebenfalls, wenn Eltern/Elternteile nach Hilfebeginn einreisen und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern/des maßgeblichen Elternteils richtet. Solange die Zuständigkeit auf einem tatsächlichen Aufenthalt oder einer Zuweisungsentscheidung beruht, bleibt die Kostenerstattungspflicht bestehen" (Beschluss der BAGLJÄ, w.o., Seite 8).

Der erstattungspflichtige Träger ist berechtigt zu prüfen, ob die gewährte Inobhutnahme wegen Ungeeignetheit oder weggefallenen Hilfebedarfs nicht mehr geboten war oder Anlass bestand, die Hilfe in eine weniger kostenintensive Hilfeart zu überführen (Beschluss der BAGLJÄ, w.o., Seite 10).


6. Datenschutz

 

Soweit dem mit einem Fall befassten Jugendamt oder sonstigen Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrags und zur Durchführung der Inobhutnahme Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe zur Sicherstellung des Schutzauftrags und zur Durchführung der Inobhutnahme erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind (§ 64 Abs. 1 SGB VIII, § 69 Abs. 1 Nr`n 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind die Regelungen des §65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten.


Bei Zielkonflikten gilt der Grundsatz, dass gegebenenfalls andere grundlegende Rechte wie etwa das autonome Betätigungsrecht freier Träger oder das Recht zur ungehinderten Berufsausübung hinter dem konkreten Schutzbedürfnis eines betroffenen Kindes oder Jugendlichen zurückstehen müssen.


Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses in seiner 108. Sitzung am 21.09.2009



[1] siehe hierzu die Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII, vom Landesjugendhilfeausschuss auf seiner 104. Sitzung am 15.03.06 beschlossen.
[2] siehe hierzu: "Kinderschutz und Beratung. Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII" Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e. V. Fürth 2006, Seite 38 ff.

[3] Pädagogische Regelversorgung in der Heimerziehung (in: Fachliche Empfehlungen in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII, Nr. 15-3, JHR-By, Juli 2003)

[4] siehe hierzu 3.1.2 Einschätzung des Gefährdungsriskos bei Kindern und Jugendlichen, die vor einer dringenden Gefahr zu schützen sind

[5] "Hilfeplan. Aufstellung, Mitwirkung, Zusammenabeit", BLJA, München 2005

[6] "Sozialpädagogische Diagnose. Arbeitshilfe zur Feststellung des erzieherischen Bedarfs", BLJA, München 2005

[7] "Freiheitsentziehende Maßnahmen in der stationären Erziehungshilfe in Bayern". BLJA Mitteilungsblatt Nr. 2/2004



Art. 56

Zusammenwirken von Polizei und Jugendamt



(1) 1Das Jugendamt hat bei der Polizei solche Maßnahmen zum Schutz junger Menschen anzuregen, die polizeilichen Aufgaben sind, und die Polizei bei der Durchführung der Maßnahmen zu beraten und im Rahmen der eigenen Aufgaben zu unterstützen. 2Es hat ferner für eine geeignete Inobhutnahme der Kinder oder Jugendlichen zu sorgen, die ihm nach § 8 JuSchG zugeführt werden.

(2) 1Um darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachtet werden, ist die Polizei befugt, die Räume der in Abs.4 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. 2An diesen Überwachungsmaßnahmen können Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Jugendamts teilnehmen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs.1 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs.3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinn des § 1 Abs.2 JuSchG in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, ist der Inhaber oder die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Trägermedien verpflichtet, diese zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. 2Auf Verlagen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. 3Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Arbeitstagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(4) Der Überwachung nach den Abs.2 und 3 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig  Trägermedien einschließlich der durch § 1 Abs.2 JuSchG gleichgestellten Darstellungen

  1. verbreiten,

  2. öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

  3. herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, verkaufen vermieten oder durch vergleichbare Gewährung des Gebrauchs überlassen.

Hinweis: Mit Art. 56 AGSG ist Art. 46 BayKJHG entfallen.

AGSG

Art. 56 schließt an die Änderungen im Art. 55 bzgl. des Jugendschutzgesetzes an. Der Verweis in Abs. 1, der dem bisherigen Art. 44 BayKJHG entspricht, ist entsprechend neu zu fassen und auf das Jugendschutzgesetz zu beziehen.
Die Abs. 2 bis 4 des bisherigen Art. 46 BayKJHG werden dem Art. 56 angefügt, da mit der Aufnahme des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in das neue Jugendschutzgesetz eine eigenständige Vorschrift zum Vollzug des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte überflüssig wird.
Der Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird redaktionell dem neuen Jugendschutzgesetz angepasst. Abs. 3 wird aufgrund der erforderlichen Anpassung an das Jugendschutzgesetz neu gefasst.

AMS VI 5/7310/61/03 vom 05.08.2004


Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums


... der Bundestag hat am 09. Juli 2004 das Gesetz zur "Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums" beschlossen. Dieses schreibt für Zigarettenpackungen eine Mindestmenge von 17 Stück vor und sieht eine Sondersteuer für sog. Alkopops vor, die ab 02.08.2004 hergestellt werden. Als Ergänzung zum Jugendschutzgesetz soll das Gesetz damit Alkopops und Zigaretten vor allem für Kinder und Jugendliche unattraktiver machen.

Warnungen auf den vorderen Etiketten der Alkopops sollen zudem darauf hinweisen, dass die Getränke nur an Erwachsene abgegeben werden dürfen. Erforderlich ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz". Mit diesem Hinweis sollen sowohl das Verkaufspersonal wie auch die Kunden eindeutig und auf einen Blick über die Abgabebeschränkungen dieses Getränks informiert werden. Er ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Diese Änderung kann jedoch aufgrund der Notwendigkeit, zunächst die Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften herbeizuführen, erst später in Kraft treten. Wir gehen davon aus, dass dies erst Anfang des Jahres 2005 der Fall sein wird. Wir bitten alle mit dem Vollzug des Jugendschutzgesetzes vor Ort befassten Behörden um Kenntnisnahme und Beachtung der erfolgten Änderungen. Auch sehen wir die dringende Notwendigkeit, weiterhin verstärkt Kontrollen durchzuführen, um die Abgabe von Alkopops an Kinder und Jugendliche zu verhindern.


BayGE1993

Zu Artikel 44

Artikel 44 entspricht im wesentlichen Art. 51 JAG. In den mit Art. 51 Satz 1 JAG bezweckten Schutz werden allerdings im Interesse verstärkter Prävention auch junge Volljährige miteinbezogen. Darüber hinaus wird dem bei der bisherigen Gesetzesfassung möglichen Mißverständnis vorgebeugt, das Jugendamt werde durch die Vorschrift zu Hilfstätigkeiten im polizeilichen Aufgabenbereich verpflichtet. Es wird klargestellt, daß die Unterstützungspflicht des Jugendamts nur im Rahmen seiner eigenen Aufgaben besteht. In Satz 2 wird der bisherige Begriff "Unterbringung" durch den Begriff "lnobhutnahme" ersetzt, um zu verdeutlichen, daß das Jugendamt § 42 SGB VIII zu beachten hat, wenn ihm ein Kind oder Jugendlicher nach § 1 JÖSchG durch die Polizei zugeführt wird.

Bei den vom Jugendamt anzuregenden Maßnahmen ist in erster Linie an generalpräventive Maßnahmen gedacht, wie z.B. die Überwachung von Gaststätten oder Videotheken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes oder des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Dabei wird es in aller Regel nicht erforderlich sein, daß das Jugendamt personenbezogene Daten übermittelt. Wenn gleichwohl im Einzelfall einmal eine Offenbarung von Daten im Betracht käme, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, wären die §§ 61 ff SGB VIII und 68 ff SGB X zu beachten. Eine Erweiterung datenschutzrechtlicher Offenbarungsbefugnisse - sei es nach dem Sozialdatenschutz oder anderen Datenschutzbestimmungen - enthält Art. 44 nicht. <49>


zu (alt) Art. 46 BayKJHG:

IMS IC2-6551.7-0 vom 6. August 2003

Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes zum 01.04.2003

hier: Regelungen im Bayer. Kinder- und Jugendhilfegesetz

Anlage: Jugendschutzgesetz (hier nicht abgedruckt)

Am 01.04.2003 trat das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.06.2002 (BGBl. S. 2730) in Kraft, das das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz - JÖSchG) vom 25.02.1985 ablöst. Im neuen Jugendschutzgesetz ist auch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) vom 12.06.1985 aufgegangen.

Ziel der Neuregelung war maßgeblich die umfassende Neuregelung des Jugendmedienschutzes unter Zusammenfassung der medienrechtlichen Bestimmungen des JÖSchG mit den Regelungen des GjS. Daneben sollten die Gefährdungstatbestände des JÖSchG an die technischen Entwicklungen angepasst, insbesondere musste die Verpflichtung zur Alterskennzeichnung von Computerspielen gesetzlich geregelt werden.

Die Bayerische Polizei ist von der Neuregelung insoweit betroffen, als Art. 43 und 44 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) auf die Regelung des § 1 JÖSchG bezug nehmen. Diese Regelung wurde - abgesehen von geringfügigen sprachlichen Modifikationen - inhaltlich unverändert in § 8 JuSchG übernommen. Durch die Neuregelung ändert sich somit nichts an den polizeilichen Aufgaben im Bereich des Jugendschutzes.

Soweit Art. 46 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BayKJHG die Polizei zum Betreten der Räume von Betrieben ermächtigt, die geschäftsmäßigen Verkehr mit "Schriften einschließlich der durch § 1 Abs. 3 GjS gleichgestellten Darstellungen" (Art. 46 Abs. 4 BayKJHG) haben, ist nach dem Inkrafttreten des JuSchG § 1 Abs. 3 GjS durch § 18 i. V. m. § 1 Abs. 2 und 3 JuSchG zu ersetzen. Auch insofern ändern sich die polizeilichen Befugnisse im Bereich des Jugendmedienschutzes nicht...


BayGE1993

Zu Artikel 46

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht - mit einer redaktionellen Änderung - wörtlich dem bisherigen Art. 53 Abs.1 JAG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt die bisher in Art. 53 Abs. 2 JAG enthaltene Befugnis der Polizei, zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bestimmte Gewerbebetriebe zu betreten und zu besichtigen. Die Vorschrift wird jedoch wesentlich konkreter gefaßt:

  • in Verbindung mit Absatz 4 werden die Betriebe, die dem Betretungs- und Prüfungsrecht unterliegen, näher bezeichnet,

  • es wird festgelegt, wann (während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit) die Betriebe betreten oder geprüft werden dürfen,

  • neben dem Betretungs- und Prüfungsrecht erhält die Polizei die ausdrückliche Befugnis, in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Die Vorschrift in der geänderten Fassung trägt damit nicht unwesentlich zur Rechtsklarheit bei. Satz 2 gibt Mitarbeitern des Jugendamtes die Möglichkeit, zur fachlichen Unterstützung der Polizei an solchen Prüfungen der Polizei mitzuwirken; eine Verpflichtung des Jugendamtes ist damit nicht verbunden. Satz 3 schließlich enthält die notwendige Grundrechtseinschränkung.


Zu Absatz 3

Absatz 3, für den das bisher geltende Landesrecht keine Entsprechung hatte, berücksichtigt den Fall, daß die Prüfung von Schriften i.S.d. § 1 Abs. 3 GjS in den Räumen des Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen muß eine Prüfung auch außerhalb der Betriebsräume möglich sein. Absatz 3 Satz 1 verpflichtet deshalb den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Schriften, diese unter den genannten Voraussetzungen auch auszuhändigen. Die Sätze 2 und 3 enthalten Verfahrensregelungen zum Schutz des Betriebes.


Zu Absatz 4

Absatz 4 konkretisiert die Betriebe, die der Überwachung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegen. <50>

 

 

SGB VIII - § 87

 

§ 87 (*)

Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

 

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42 ) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.(**)

(*) Vgl. § 86 Abs.1 SGB VIII/a.F.1990.

(**) Folgeänderung KICK2005.

 

GE1992

Zu § 87 - Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Änderungen § 86 Abs.1 in der geltenden Fassung <SGB VIII/a.F.1990>.<23>

 

GE1989

Zu § 77 <§ 86 Absatz 1 SGB VIII/a.F. 1990, jetzt § 87>


Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Um Jugendämter, die besonders von diesen Aufgaben betroffen sind - vor allem im großstädtischen Bereich -, von den Kosten zu entlasten, ist in § 86 Abs.1 Nr. 1 <siehe jetzt § 89b> eine entsprechende Kostenerstattungsregelung vorgesehen.<104>