Rechtsgebiet: Sozialrecht - SGB II -, § 31, SGB X, §§ 53 ff. - Eingliederungsvereinbarung = Austauschvertrag -

Sozialrecht

- SGB II, SGB X u.a.

  - Eingliederungsvereinabrung

    - Austauschvertrag

 

Unter dem Geschäftszeichen - S 32 AS 1176/14 - des Sozialgericht München wird das


 Sozialgericht München
- 32. Kammer -
Richelstraße 11
DE –  80634 München

 

bald darüber entscheiden, ob ein sogenannter "Austauschvertrag mit dem EU - Recht unvereinbar ist.

 

Klage wurde mit Schriftsatz vom 30. April 2014 zum Sozilagericht München erhoben.

 

Der Kläger wird durch Herrn Rechtsanwalt Nikolas Vatant, Harras 14, DE - 81373 München, anwaltschaftlich vertreten.

 

Klageschrift vom 30.04.2014 wird gesondert ins Netz gestellt.

 

Auszug aus dem Abänderungsantrag vom 16.06.2014:

 

 

 

Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung

in dem 

Sozialgerichtsverfahren

 

 

des Herrn  

                   ladungsfähige Anschrift: Paul-Klee-Str.10 DE –  81477 München

 

- Kläger und

Antragsteller -

 

Prozessbevollmächtigte/-r:  

                                                  

                                                                                                                                                                                                                                              

gegen

 

 

 

 

das       J O B C E N T E R    M Ü N C H E N

             Untere/Mittlere/Obere Verwaltungsbehörde (?)

                 - Widerspruchsstelle -

              Mühldorfstr. 1 DE - 81671 München

- Beklagte Partei und

Antragsgegnerin zu 1.  -

 

 

            vertreten durch den Geschäftsführer XY

            ladungsfähige Anschrift: Mühldorfstr. 1, DE - 81671 München

            Telefon Festnetz +49 (0) 89 693374 - 353,

            Telefaxanschluss +49 (0) 89  693374 -

 

            diese vertreten durch  Herrn/Frau  N.N. Götter,

 

das       J O B C E N T E R    M Ü N C H E N

            Untere/Mittlere/Obere Verwaltungsbehörde (?)

             - Jobvermittlung -

             Plinganserstraße 150, DE – 81369 München

- Beklagte Partei und

Antragsgegnerin zu 2.  -           

 

            vertreten durch Herrn Lukas Eiler,

            ladungsfähige Anschrift: Plinganserstraße 150, DE – 81369 München

            Telefon Festnetz +49 (0) 89 74899 – 284,

            Telefaxanschluss +49 (0) 89 74899 - 120

 

das       J O B C E N T E R   M Ü N C H E N

            Untere/Mittlere/Obere Verwaltungsbehörde (?)

             - Bewilligungsstelle -

             Plinganserstraße 150, DE – 81369 München

     - Beklagte Partei und

Antragsgegnerin zu 3.  -      

            vertreten durch Herrn N.N. Berek

            ladungsfähige Anschrift: Plinganserstraße 150, DE – 81369 München

            Telefon Festnetz +49 (0) 89 74899 – 219,

            Telefaxanschluss +49 (0) 89 74899 - 120

 

wegen

 

Sozialrecht (SGB II)

 

 

Geschäftszeichen:     a) JC SGG – 84308BG0146703 – W – 84308-00783/14

                                        zum Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014

                                  aa) 84308BG0146703

                                        zum Bescheid des Jobcenters München

                                        vom 12.02.2013

                                        zu Fall: 1.

 

                                   b) 84308BG0146703

                                       zum Sanktionsbescheid des

                                       Jobcenters München  vom 07.04.2014

                                        zu Fall: 2.

 

Streitwert vorläufiger:

€ 15.000.00                                                                                              

 

 

mit dem

 

A N T R A G

 

den Beschluss der 32. Kammer des Bayerischen Sozialgericht München vom 16.05.2014, unter dem Geschäftszeichen S 32 AS 1120/14 ER, ersatzlos aufzuheben und gemäß Schriftsatz des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 30.04.2014 nach mündlicher Anhörung/Verhandlung wie beantragt zu entscheiden.

 

Hilfsweise

 

wird gegen den Beschluss der 32. Kammer des Bayerischen Sozialgerichts München vom 16.05.2014, unter dem Geschäftszeichen S 32 AS 1120/14 ER,

 

 

G E G E N V O R S T E L L U N G

 

 

erhoben.

 

 

Zur

 

 

B e  g r ü n d u n g

 

 

wird folgendes vorgetragen:

 

I.

 

Zum Verfahren S 32 AS 1120/14 ER

 

Zunächst darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift u.a. des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 30.04.2014 Bezug genommen werden.

 

Der Beschluss der 32. Kammer des Bayerischen Sozialgerichts München vom 16.05.2014, unter dem Geschäftszeichen S 32 AS 1120/14 ER, ist völkerrechts- und verfassungswidrig.

 

1. Unterlassung des Gericht

 

Das Gericht hat es unterlassen zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers ein eigenes Klage- und Widerspruchsrecht hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses nämlich der Fall. Allein diese Tatsache müsste zu einer Abänderung des Beschluss der 32. Kammer des Bayerischen Sozialgericht München vom 16.05.2014, unter dem Geschäftszeichen S 32 AS 1120/14 ER, führen.

 

Somit liegt offenkundig ein Verfassungsbruch aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 77 – 86b SGG vor. Damit liegt ebenso eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht nach §§ 13, 14 SGB X in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber der Ehefrau des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers durch die Beklagten Partei vor.

 

2.  Postulationsfähigkeit der Beklagten Partei

 

Des Weiteren ist der Beschluss der 32. Kammer des Bayerischen Sozialgericht München vom 16.05.2014, unter dem Geschäftszeichen S 32 AS 1120/14 ER, verfassungswidrig, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten Partei/Antragsgegnerin  n i c h t  nachgewiesen wurde, obwohl dieses ausdrücklich in dem Widerspruch des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 07.04.2014, auf Seite 12, sowie vom 28.04.2014, auf Seite 12,  und der Klageschrift vom 30.04.2014, auf Seite 39 f., gerügt worden ist. Diese Missachtung des Gerichts ist nicht hinnehmbar und muss in aller schärfe gerügt werden, weil das Gericht mit keiner Silbe auf diesen Tatbestand eingeht.

 

Es wird daher die Prozessführungsbefugnis der Beklagten Partei ausdrücklich und nochmals in aller schärfe gerügt, vgl. auch dazu §§ 174, 180 BGB und den Widerspruch des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 07.04.2014, auf Seite 12, sowie vom 28.04.2014, auf Seite 12,  und der Klageschrift vom 30.04.2014, auf Seite 39 f.

 

2.1. Beteiligungsfähigkeit

 

Fähig, am Sozialgerichtsverfahren beteiligt zu sein, sind

1. natürliche und juristische Personen,

2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

 

3. Zum Beschluss der 32. Kammer des Sozialgericht München, Seite 1

 

Passivrubrum

- Geschäftsführer -

 

Die Bezeichnung in dem Beschluss der 32. Kammer des Sozialgerichts München vom 16.05.2014, Geschäftszeichen: s.o., a.a.O., im Passivrubrum, das der Jobcenter München durch einen oder mehreren Geschäftsführern – vgl. auch dazu § 6 Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH sagt Abs. 1 folgendes aus: „Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben“). - die am Orleansplatz 11 in DE - 81667 München vertreten wird, ist irreführend. Die Pauschale Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist unzulässig. Darunter könnte auch die Putzfrau fallen.

 

Auch diese Unklarheit Bedarf einer grundsätzlichen Klärung, denn jede Firma muss auf dem Geschäftsbogen den Namen des Geschäftsführers/der Geschäftsführer-/in benennen. Das ist sogar gesetzliche Pflicht. Im vorliegenden Fall war oder ist es nicht so gewesen. Dies ist auch dringend klärungsbedürftig, weil für den Bürger erkenntlich sein muss, welche Person die Beklagte Partei/Antragsgegnerin vertritt.

 

Eine ordnungsgemäße Prozessführung von Seiten der Beklagten Partei/Antragsgegnerin  wurde auch nicht gegenüber dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers im sozialgerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise nachgewiesen, obwohl dieses bereits mehrfach gerügt worden ist. Auch dieses ist grundsätzlich klärungsbedürftig.

 

B e w e i s  :  Klageschrift des Klägers/Antragstellers/

                      Widerspruchsführers vom 30.04.2014,

                      deren Beiziehung ausdrücklich beantragt wird.

    

Das Gericht hat es nicht für nötig gehalten, sich mit diesen Tatbestand und Tatbestandsmerkmale auseinanderzusetzen, obwohl das Gericht nach dem Amtsermittlungsrundsatz dazu verpflichtet gewesen wäre.

 

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 14.11.2013, unter dem Geschäftszeichen: 6 U 1888/13, festgehalten, dass die Bezeichnung als Geschäftsführer innerhalb des Einzelunternehmens nach §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 a Abs. 3 UWG irreführend sein kann.

 

Es wird daher eine subjektive Verletzung aus §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 5 a Abs. 3 UWG geltend gemacht.

 

Beschluss der 32. Kammer des Sozialgericht München, Seite 2 Absatz 3

 

Zum Wort: „Kunde“ ist folgendes ausführen:

 

Wenn eine Privatperson mit einer sogenannten Verwaltungsbehörde - hier: die Beklagte Partei/Antragsgegnerin als Jobcenter München - einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v, §§ 53, 56 SGB X abschließt oder abschließen will, dann handelt es sich aber nicht, wie bei dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer unterstellt wird, um einen sogenannten Kunden, sondern vielmehr um eine Privatperson nach dem Bürgerlichen Recht, vgl. auch dazu §§ 1 ff. BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Wort „Kunde“ bedeutet  im weitesten Sinne: „bindet“ oder den Kunden über den Tisch ziehen.

 

Beschluss der 32. Kammer des Sozialgericht München, 2 Absatz 6 letzter Satz

 

Das Gericht führt in seinem Beschluss folgendes aus:

 

… „Soweit ersichtlich, blieb die Anhörung unbeantwortet“. ….

 

Dazu folgendes:

 

Der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer hat mit Schriftsatz vom 25.03.2014 sehr wohl auf die Anhörung vom 18.03.2014 reagiert.

 

B e w e i s  :   Schriftsatz des Klägers/Antragstellers/

                       Widerspruchsführers vom 25.03.2014

                       Seite 1 – 3 – Anlage S. 1 - und

                       Beiziehung der Behördenakten der BeklagtenPartei.

 

Beschluss der 32. Kammer des Sozialgericht München, Seite 3 Absatz 2

 

Das Gericht führt unter Ziffer I. des Beschlusses auf Seite 3 Absatz 2 Satz 2 aus, dass die  Eingliederungsvereinbarung nicht im Sinne eines Vertrages ausgehandelt worden sei.

 

Dies ist aber unrichtig.

 

Dazu folgendes:

 

Gerügt wurde ausdrücklich, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Zwangsweisen öffentlich - rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 53, 56 SGB X handelt und dadurch,  der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit Art. 19 Abs. 2 GG durch den Gesetzgeber mit seinen völkerrechts- und grundgesetzeswidrigen Verhalten mit diesem gesetzlichen Verhalten des Bundesgesetzgebers  eingeschränkt wird und diese dadurch an das Jobcenter München abtreten muss, obwohl der Gesetzgeber hierzu keine Einschränkung der

 

Zum Schriftsatz der Beklagten Partei/Antragsgegnerin vom 07.05.2014

 

Zunächst wird folgendes beanstandet:

 

Die Beklagte Partei wurde durch das Gericht aufgefordert, bis 09. Mai 2014 zum Antrag des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 30.04.2014 Stellung zu nehmen. Dies geschah erst am 07.05.2014. Der Schriftsatz der Beklagten Partei/Antragsgegnerin traf jedoch erst am 15. Mai 2014 beim Gericht ein.

 

B e w e i s  :  Beiziehung der Gerichtsakten, die beizuziehen sind.

 

Eine ordnungsgemäße Fristverlängerung durch die Beklagte Partei/Antragsgegnerin  wurde auch nicht beantragt. Auch die Telefaxnutzung wurde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgenutzt. Die Stellungnahme ging also nach Fristablauf von 6 Tagen beim Gericht ein.

 

B e w e i s  :  Eingangsstempel des Sozialgerichts München

                      vom 15.05.2014 auf den

                      Schriftsatz der Beklagten Partei/Antragsgegnerin.

 

Schriftsatz der Beklagten Partei/Antragsgegnerin vom 07.05.2014

 

Seite 2

 

Zu der zitierten Rechtsprechung ist folgendes zu sagen.

 

Die zitierte Rechtsprechung liegt dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers vor.

 

Die zitierte Rechtsprechung der Beklagten Partei/Antragsgegnerin beruht auf einer völlig anderen Sach.- und Rechtslage. Wenn sich die Beklagte Partei/Antragsgegnerin und das Gericht auch nur ansatzweise die Mühe gemacht hätten, dann hätten feststellen müssen, dass es sich doch im vorliegenden Fall, um einen anderen Sachverhalt und mit anderen Rechtsausführungen handelt, als wie die zitierte Rechtsprechung.

 

Wie aber doch aus der Klageschrift des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 30.04.2014 klar und deutlich zu entnehmen, sind hier ganz neue Rechtsfragen in den Vordergrund gerückt worden.

 

B e w e i s  :  Klageschrift des Klägers/Antragstellers/

                       Widerspruchsführers vom 30.04.2014

 

Zum Abschluss heißt es mal wieder so schön:

 

Im Auftrag

 

Götter

 

Dazu folgendes:

 

i.A. und i.V.

 

Die Rechtliche Bedeutung „Im Auftrag“:

 

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt B für Rechtsanwalt A mit dem Zusatz „i. A.“ ist z. B. formunwirksam“.

 

Vergleiche dazu folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen:

 

Beschluss des 6. Zivilsenats des Bundesgerichts

vom 19. Juni 2007

- VI ZB 81/05 -

 

Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 31. März 2002

- II ZR 192/02 -

 

Urteil des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 5. November 1987

- V ZR 139/87 -

i.A. - i.V. - ppa.

 

• ppa. (auch pp.) = per Prokura

• i. V. = in Vollmacht

• i. A. = im Auftrag

 

Auch die Bezeichnung fehlt, dass es sich um einen Geschäftsführer oder um eine Geschäftsführerin handelt.

 

B e w e i s :  Schreiben des Jobcenters München vom 07.05.2014,

                     auf Seite 2, zum Abschluss.

 

Wie bereits in der Klageschrift des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers ausgeführt worden ist, stellt dieses einen massiven Verfassungsbruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit §§ 164, 180 Satz 2 BGB dar.

 

Es wird hiermit die Vertretungsmacht des Unterzeichners nicht nur in dem Bescheid  vom 07.04.2014, sondern auch in dem Schriftsatz vom 07.05.2014, unter Hinweis auf Seite 2, gemäß § 180 Satz 2 BGB gerügt. Sollte eine Vertretungsmacht bestanden haben, wird der Bescheid gemäß § 174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen, da eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt wurde.

 

Hierzu nimmt das Gericht mit keinem Wort Stellung bzw. setzt sich nicht mit diesen Tatbestand und Tatbestandsmerkmale auseinander. Auch dieses ist klärungsbedürftig.

 

4. Allgemeines Verwaltungsrecht

    - Öffentlich-rechtlicher Vertrag

 

Vertrag = Eingliederungsvereinbarung

 

Auf Seite 2 einer sogenannten „Eingliederungsvereinbarung“ wird dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer unter gejubelt, dass es sich um einen öffentlichen – rechtlichen Vertrag i.S.v §§ 53 SGB X handelt.

 

Weiter wird dann im Abschlusssatz dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer vorgegaukelt, dass die Eingliederungsvereinbarung (= öffentlicher Vertrag) schriftlich zu  schließen und zu unterschreiben ist (§ 56 SGB X).

 

Hier stellt sich zunächst die Frage, warum man dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer nicht klar und deutlich auf Seite 1 zu erkennen gibt, dass es sich um einen

 

Öffentlich – rechtlichen Vertrag i.S.v §§ 53, 56 SGB X

Vergleichs- und Austauschverträge

Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge

Verwaltungsvertrag

Hinkender Austauschvertrag

- Arten von Verwaltungsverträgen -

zwischen

dem Jobcenter München (Untere/Mittlere/Obere Verwaltungsbehörde)

 

und

dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer (Privatperson/Bürger)

 

handelt.

 

In der Rechtsfolgenbelehrung heißt es dann im Zweiten Absatz, dass das Arbeitslosengeld II um 30% gekürzt wird, vgl. auch dazu § 20 SGB II.

 

Diese gesetzliche Regelung verstößt gegen das  EU – Recht sowie gegen das Grundgesetz, welches mit der Klageschrift vom 30.04.2014 geltend gemacht worden ist.

 

3.1. Widerrufrecht

 

Wenn ein öffentlich - rechtlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten Partei freiwillig zustande kommen sollte, wäre aber auch dann zu klären, warum die Beklagte Partei es unterlassen hat, den Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers auf seine Rechte – hier: 

das Widerrufsrecht - hinzuweisen.

 

Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung.

 

3.2. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird grundsätzlich nicht bekanntgegeben.

 

3.3. Die Bezeichnung Kunde

 

Die Bezeichnung „Kunde“ in der sogenannten „Eingliederungsvereinbarung“ ist irreführend.

 

Das Wort Kunde bedeutet, jemanden binden. Wenn es sich ja um einen öffentlich – rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 53, 56  SGB X handelt, dann ist man eine Privatperson/Bürger und nicht, wie in der Eingliederungsvereinbarung ausgeführt wird, „Kunde“. Wenn man das Wort noch weiter vertiefen will, dann könnte man den Kunden ja auch noch über den Tische ziehen.

 

Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine Behörde mit einer Privatperson – wohl bemerkt: Nicht – „Kunde“ - oder auch einem anderen Verwaltungsträger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand ab. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in §§ 54 bis § 62 VwVfG. Da von diesen Regelungen nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, spricht man hier genauer von einem verwaltungsrechtlichen Vertrag oder kurz Verwaltungsvertrag.

 

Zum Verwaltungsrecht ist auch noch folgendes zu beachten:

 

Voraussetzungen

- Öffentlich-rechtlicher Vertragsgegenstand

 

Die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag erfolgt nach dem Vertragsgegenstand bzw. dem Vertragsinhalt. Maßgeblich ist dabei der objektive Inhalt der Rechtsfolgen, nicht die (subjektive) Vorstellung der Beteiligten. Die Beteiligten haben kein Wahlrecht, ob sie einen öffentlich-rechtlichen oder einen privatrechtlichen Vertrag abschließen.

 

Bei der Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen zu privatrechtlichen Verträgen gilt der Grundsatz der einheitlichen Beurteilung: Verträge, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente enthalten, sind insgesamt öffentlich-rechtlich, wenn auch nur eine oder einzelne der aufeinander bezogenen Leistungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur ist bzw. sind.

 

Konsensuales Handeln

 

Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages als Abgrenzung zum Verwaltungsakt ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Beide müssen die Möglichkeit haben, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Sofern das öffentliche Recht im VwVfG dafür keine besonderen Regelungen enthält, werden die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet (§ 62 S. 2 VwVfG).

 

Form

 

Aufgrund der Rechtssicherheit ist verbindlich die Schriftform vorgeschrieben (§ 57 VwVfG). Dies erleichtert auch die Abgrenzung zu sonstigen Verwaltungshandlungen, insbesondere den Verwaltungsakten.

 

Arten von Verwaltungsverträgen

 

Es werden verschiedene Formen von Verwaltungsverträgen unterschieden. Um welche Art und Weise von Verträgen es sich hier Handelt, ist aber nicht für den Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer erkennbar.

 

Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge

 

Zunächst sollte zwischen koordinationsrechtlichen und subordinationsrechtlichen Verträgen differenziert werden.

 

Dazu folgendes:

 

Bei koordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner auf gleicher Ebene. Sie finden hauptsächlich zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung untereinander Anwendung und bilden Rechtsbeziehungen, für die ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden könnte. Wird ein Verwaltungsvertrag (ausnahmsweise) mit Privatpersonen geschlossen, liegt regelmäßig ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor.

 

Bei den subordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner in einem Über-Unterordnungsverhältnis, in der Regel zwischen Verwaltung und untergeordneter natürlicher Person. Der subordinationsrechtliche Vertrag begründet sich auf § 54 S. 2 VwVfG, muss aber nicht zwingend einen Verwaltungsakt ersetzen.

 

Vergleichs- und Austauschverträge

 

Es findet im Gesetz eine weitere Differenzierung nach Vergleichs- und Austauschverträgen statt (§ 55 bzw. § 56 VwVfG), wobei diese Spezialregeln aufgrund der Verweisung auf § 54 S. 2 VwVfG nur auf subordinationsrechtliche Verträge unmittelbar anwendbar sind. Bei entsprechender Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt sich für die Behörde bei Vertragsverstößen durch den Vertragspartner der Vorteil einer erheblichen Verfahrensvereinfachung gegenüber den strengen Vorgaben des VwVfG.

 

Vergleichsvertrag

 

Ein Vergleichsvertrag liegt vor, wenn hierdurch eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (§ 55 VwVfG). Objektiv unaufklärbare Zweifel sind hingegen nicht erfasst. In diesen Fällen ist nach der vorgegebenen Beweislast zu entscheiden.

 

Ein gegenseitiges Nachgeben erfordert, dass die Parteien einen Teil ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen und Forderungen zurücknehmen bzw. ändern. Nicht erforderlich ist, dass die Parteien zu gleichen Teilen nachgeben. Sachlich müssen die Parteien in den Positionen nachgeben, über die Ungewissheit besteht.

 

Gemäß § 40 Abs. 2 VwGO ist bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Vergleichsvertrages der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

 

Von den Vergleichen zu unterscheiden sind die tatsächlichen Verständigungen. Diese sind keine Vergleiche im Sinne des § 55 VwVfG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß

§ 54 S. 1 VwVfG.

 

Austauschvertrag

 

Ein Austauschvertrag ist gem. § 55 Abs. 1 VwVfG dann gegeben, sobald sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Bedingung hierfür ist, dass die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Zudem muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Zu beachten ist hierbei Abs. 2, wonach bei Bestehen eines Anspruchs auf die Leistung der Behörde nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden darf, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

 

Hinkender Austauschvertrag

 

Bei einem sog. hinkenden Austauschvertrag fehlt es an der (ausdrücklich vereinbarten) Leistung der Behörde. Nur der Bürger wird einseitig zu einer Leistung verpflichtet, obwohl eigentlich die Leistung der Behörde die Geschäftsgrundlage des Vertrages darstellt. § 56 VwVfG erfasst jedoch nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird, sondern findet auch auf einen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, in welchem die Behördenleistung Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung,   vgl. auch dazu BVerwG, in: Urteil des BVerwG vom 20. März 2003 - 2 C 23/02. 1 -.

 

Nichtigkeit

 

§ 59 VwVfG enthält eine Reihe von Nichtigkeitsgründen. Absatz 1 regelt Nichtigkeitsgründe für alle öffentlich-rechtlichen Verträge, wohingegen Absatz 2 zusätzliche Nichtigkeitsgründe enthält, die nur für subordinationsrechtliche Verträge gelten.

Siehe auch

 

Gespaltene Nutzungsregelung

Dienstvereinbarung

Verfassungsvertrag

 

Literaturnachweis

 

Hartmut Bauer, in: Verwaltungsverträge.

Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.):, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts. Bd. II (GVwR II) 2008;   

 

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986, Az. GmS-OGB 1/85,

 

Vorlage des BSG, in: BVerwGE 74, 368, 370.

 

Rechtsprechung

 

BVerwG 20. März 2003 - 2 C 23/02.

 

Die Sanktions- und Zwangsmaßnahmen nach dem SGB II u.a. gehören unverzüglich auf den völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Prüfstand, weil hier wird ein Million Geschäft zu Lasten des Einzelnen Bürgers gemacht wird.

 

All dies hätte das Gericht beachten müssen – war leider aber nicht der Fall gewesen.

 

3. Drohung und Zwang

 

Art. 3 EMRK sagt folgendes aus:

 

Artikel 3 - Verbot der Folter - EMRK

 

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“.

 

Das deutsche BGB verlangt, dass die Drohung „widerrechtlich“ sein muss (§ 123 BGB, vgl. auch dazu Konrad Zweigert und Hein Kötz, in: Einführung in die Rechtsvergleichung. 3. Auflage. Mohr Siebeck, 1996, S. 425 – 427.

 

Wenn es sich aber bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag um eine Drohung handeln könnte, so wäre auch zu klären, ob sich der Bundesgesetzgeber nach § 40 StGB strafbar macht. 

 

Dazu folgendes:

 

Im Strafgesetzbuch, unter dem Abschnitt „Besonderer Teil (§§ 80 - 358)  im 18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 232 - 241a) sagt folgendes aus::

 

§ 240 - Nötigung - StGB

 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,

2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

 

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) m.W.v. 01.07.2011.

 

Der Kläger hat die Unterlagen bei der Beklagten Partei eingereicht. Zwar einen Monat später, aber sie wurden eingereicht und somit die Mitwirkungspflicht nachgeholt.

 

Hintergrund dieser Verspätung war oder ist der gewesen, dass der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers mit seiner Ehefrau und seinen 2 Kindern in einer 48qm kleinen Wohnung in München wohnt und dass keiner der in der Bedarf Gemeinschaft lebenden seine/ihre freie Entfaltung der Persönlichkeit ausüben kann.

 

Man darf an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers bereits am 31. Mai 2011 bei der Beklagten Partei einen Antrag auf Kostenübernahme der Maklergebühren sowie Drei Monatsmieten Kaution gestellt hat, über welchen bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden ist.

 

B e w e i s  :   Beiziehung der Behördenakten der Beklagten Partei,

                       deren Beiziehung  ausdrücklich beantragt wird.

 

Genauso hat der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer einen Antrag am 02.05.2014 auf Kostenübernahme der Jahresendabrechnung für Heizung gestellt, über den bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden ist. Dies aber mal nur so am Rande erwähnt. Damit will der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer zum Ausdruck bringen, wenn dieser nicht so schnell wie die Beklagte Partei auf etwas reagiert, dass dieser dann sanktioniert wird, auf Teufel komm heraus.

 

Beim Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer wird dann gleich die „Rote karte“ erteilt, aber was ist, wenn sich die Beklagte Partei über mehrere Monate Zeit lässt, um einen Verwaltungsakt zu bearbeiten. Dann müsste man auch nach 4 Wochen gegen die Beklagte Partei Sanktionen verhängen. Und genauso verhält es sich, wenn Abgeordnete im Bundestag nicht erscheinen, obwohl sie ja angeblich das Volk vertreten.

 

II.

 

Zum Verfahren S 32 AS 1176 /14

 

Die Klage auf Feststellung  wirft neue Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. Abs. 1 GG sowie Art. 20 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit Art. 1 Abs. 1 GG auf. Die für die Beurteilung der Feststellungsklage maßgeblichen Fragen haben weder der EuGH noch das BVerfG sowie das BSG entschieden.

 

Die Klage ist schon mit Blick auf einzelne Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet. Der Beschluss der 32. Kammer des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2014 ist daher aufzuheben und die Sache an das EuGH oder Bundesverfassungsgericht mit der Rechtsfrage vorzuzulegen, ob §§ 53, 56 SGB X mit §§ 15 f. mit §§ 31 ff. SGB II mit dem Grundgesetz aus Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist und ob §§ 15 f. SGB II mit §§ 31 ff. SGB II in Verbindung mit § 123 BGB mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.

 

Auch ist hier die Rechtsfrage zu klären, ob dieser öffentlich-rechtlicher Vertrag eine Täuschung oder Drohung i.S.v. § 123 BGB darstellt. Mit diesem Tatbestandmerkmal hat sich das Gericht nicht auseinandergesetzt.

 

Das BGB - Bürgerliches Gesetzbuch -,  hat unter dem Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)

Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185), Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)       folgenden Wortlaut:

 

§ 123 - Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung - BGB

 

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

 

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

 

Wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, kommt das BGB - Bürgerliches Gesetzbuch zur Anwendung.

 

Es wäre daher die Frage zu klären, ob §§ 15 f., 31 ff. SGB II mit §§ 53, 56 SGB X in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie mit Art. 1 mit den Zusatzprotokollen in Verbindung mit Art. 3 EMRK mit Art. 8 EMRK und mit dem EU – Recht unvereinbar ist. Obwohl das Völkerrecht in der Klageschrift gerügt worden ist, setzt sich auch diesbezüglich das Gericht mit den Tatbestandmerkmalen auseinander. Und das darf es doch wirklich nicht sein.

 

Es ist ja im Allgemeinen bekannt, wie voreilig der Bundesgesetzgeber, Gesetze verabschiedet oder erlassen hat, die dann durch die Reparaturwerkstatt des Bundesverfassungsgerichts  in Karlsruhe oder durch den EuGH repariert werden mussten.

 

Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEU-Vertrag

 

Das Gericht hätte, wie hier in einem ähnlich gelagerten Fall – dürfen EU Bürger Leistungen nach dem SGB II in Deutschland beziehen?; § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung der EuGH in Luxenburg einholen müssen, ob

 

§ 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II

§ 16d SGB II,

§ 16e SGB II,

§ 20   SGB II,

§ 21   SGB II,

§ 22   SGB II,

§ 29   SGB II,

§ 31   SGB II,

§ 31b SGB II,

§ 32   SGB II.

§ 34   SGB II

§ 34a SGB II

 

in Verbindung

 

§§ 53, 56 SGB X

 

in Verbindung

 

§ 123 BGB

 

in Verbindung

 

Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 79 Abs. 3

 

in Verbindung mit

 

1.  Art. 2 Abs. 2 mit Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

 

2.  Art. 1 Abs. 1

 

3.  Art. 1 Abs. 3 mit Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 mit Abs. 1 GG

     in Verbindung mit Art. 25 GG

 

3.1. Art. 1 EMRK in Verbindung mit den Zusatzprotokollen in Verbindung mit

      Art. 3 in Verbindung mit. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK

 

unvereinbar ist.

 

Siehe auch dazu ausdrücklich Seite 11 und 12 der Klageschrift des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 30.04.2014.

 

Rechtsgrundlage hierfür wäre Art. 19 EU-Vertrag mit Art. 251 bis 281 AEU-Vertrag sowie der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union gewesen.

 

Wie aus dem gesamten Sachvortrag und aus den Rechtsausführungen ersichtlich ist, werden im vorliegenden Verfahren massiv der allgemeine Gleichheitssatz und das Verbot der Diskriminierung aus Art. 12 EGV und den zahlreichen Vertragsbestimmungen, vgl. Art. 34 Abs. 2 UA 2 EG, V verletzt.

 

Siehe auch dazu:

 

Art. 36 S. 2 AEUV = Art. 30 S. 2 EGV,

Art. 45 Abs. 2 AEUV = Art. 39 Abs. 2 EGV,

 

Art. 40 Abs. 2 UA 2 AEUV ,

Art. 57 AEUV = Art. 50 EGV

 

Art. 6 Abs. 2 EUV

Art. 6 Abs. 3 EUV

 

Art.   13 EGV

Art.   34 EGV

Art. 141 EGV

 

Art.   18 AEUV

Art.   19 AEUV

Art.   40 AEUV

Art. 157 AEUV

 

Art.  14 EMRK

 

Vgl. auch dazu Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRC in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG.

 

1. Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte nach § 131 Abs. 1

    Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

 

Auf Antrag spricht das Gericht durch Urteil aus, daß ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger/Antragssteller/Widerspruchführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, vgl. auch dazu Seite 16 der Klageschrift vom 30.04.2014. Dies ist hier der Fall.

 

An der Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts besteht ein berechtigtes Interesse, weil einerseits mit einem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit eine Wiederholungsgefahr durch die Beklagte Parte/Antragsgegnerin besteht und anderseits mit der Fortsetzungs-Feststellungsklage die Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB verknüpft werden sollen, vgl. auch dazu Friedhelm Hufen, in: Verwaltungsprozessrecht. 8. Auflage 2011; Putzo: ZPO-Kommentar. 31. Auflage 2010, § 256 Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 -.

 

2. Verletzung subjektiver Grundrechte

 

Zum Schreibens des Sozialgerichts München vom 30.05.2014, unter dem Geschäftszeichen: S 32 AS 1176/14, wird dem Gericht fristgerecht mitgeteilt, dass die Klage des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers vom 30.04.2014  n i c h t  zurückgenommen wird.

 

Die Ehefrau des Klägers wurde durch die angegriffenen Verwaltungsakte in ihren Rechten aus

 

Art. 1 Abs. 1 GG

 

in Verbindung mit

 

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

 

in Verbindung mit

 

Art. 103 Abs. 1 GG

 

verletzt.

 

Wie bereits schon oben ausgeführt wurde, hat das Gericht es unterlassen zu prüfen, ob die Ehefrau des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers ein eigenes Klage- und Widerspruchsrecht hat. Dies ist nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

 

Allein diese Tatsache bekundet schon ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der erlassene Verwaltungsakt der Beklagten Partei unwirksam und daher auch grundgesetzeswidrig ist.

 

B e w e i s  :    Beiziehung des Beschluss der 32. Kammer des

                        Bayerisches Sozialgericht München vom 16.05.2014,

                        unter demGeschäftszeichen S 32 AS 1120/14 ER.

 

                        Beiziehung der Behördenakten der Beklagten Partei,

                       deren Beiziehungausdrücklich beantragt wird.

 

Somit liegt auch offenkundig ein Verfassungsbruch aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 77 – 86b SGG vor. Damit liegt ebenso eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht nach §§ 13, 14 SGB X in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber der Ehefrau des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers durch die Beklagten Partei vor.

 

3. Einschränkung der Grundrechte im  SGB II aus Art. 2 Abs. 1 GG

    - Handlungsfreiheit -

 

Der Bundesgesetzgeber ist seiner Pflicht nicht nachgekommen, die Grundrechte gegenüber dem Bürger zu benennen, die durch das Gesetz – hier: SGB II – eingeschränkt werden, Art. 19 Abs. 2 GG.

 

Dies ist aber leider nicht der Fall gewesen. Wenn aber der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG mit dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip eingeschränkt wird, dann werden durch solche Zwangsmaßnahmen die Grundrechte des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers oder des Bürgers/Bürgerinnen massiv eingeschränkt bzw. tritt der Betroffene Bürger oder die Betroffene Bürgerinnen seine/ihre Grundrechte gegenüber der Beklagten Partei/Antragsgegnerin ab.

 

4. Aufbau der Verwaltungsbehörde

    - Verwaltungsbehörde

    - Aufbau

    - Strukturiert

 

Allein die Tatsache, dass bis zum heutige Tage nicht geklärt worden ist, ob es sich bei der Beklagten Partei/Antragsgegnerin um eine Unter/Mittlere oder Obere Verwaltungsbehörde handelt, ist Nachholbedarf angesagt. Hierzu Bedarf es einer grundsätzlichen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch dieser Zustand wurde gerügt, jedoch fand dieser Vortrag keine Beachtung.

 

Weder das Bundesverfassungsgericht noch vom Bundessozialgericht, geschweige vom EuGH, wurde geklärt, ob der Jobcenter München eine Untere/Mittlere oder Obere Verwaltungsbehörde ist. Es darf doch wohl nicht Praxis sein, dass die eine oder andere Stelle sich als Jobcenter München bezeichnen darf, die nur ein paar Straßen weiter entfernt ist, die über Widersprüche von Bürgern entscheidet.

 

Wenn aber der Hauptsitz der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg für SGB II Leistungen ist, dann ist hier fragwürdig, ob ein gewisses Jobcenter München in der Mühldorfstr. 1 in 81667 München, überhaupt einen Widerspruchsbescheid erlassen darf, insbesondere aber dann, wenn es sich um ein Vertragsrecht i.S.v. §§ 53, 56 SGB X handelt. Auch bleibt offen, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Öffentliche Recht, Staats- und Verfassungsrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht, Staatslehre, GG, und Sozialrecht sowie Bürgerliches Recht handelt, wenn dieses zur Anwendung kommt. Dann wäre aber auch noch die grundlegende Rechtsfrage zu klären, ob nicht dann, wenn es sich um sogenannte öffentliche – rechtlichen Vertrag handelt, ob die Zuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten liegt.

 

Aus diesem Anlass wird auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts München aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 GG gerügt.

 

Aus diesen gegeben Anlass wird daher mit Fug und Recht die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Jobcenters München als unzuständige Verwaltungsbehörde gerügt.

 

5. Rechtsverweigerung zu dem Landessozialgericht

 

Auch die Tatsache, dass dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführers die Rechtsverweigerung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 lit. C SGG, siehe auch dazu Seite 7 des Beschlusses der 32. Kammer des Sozialgericht München vom 16.05.2014, Geschäftszeichen: s.o., a.a.O., zu dem Landessozialgericht München genommen wird, stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.  20 Abs. 3 GG sowie mit dem EU Gleichheitsgrundsatz.

 

Aufgrund dieser Tatsache wird eine subjektive Verletzung der Grundrechte des Klägers/Antragstellers/Widerspruchsführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.  20 Abs. 3 GG sowie mit dem EU Gleichheitsgrundsatz gerügt.

 

6. Amtlicher Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren

 

- S 32 AS 1120/14 ER und S 32 AS 1176/14 -

 

Aufgrund dieser sehr schwierigen Sach- und Rechtlage ist daher die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes geboten, weil der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer sich nicht selbst vertreten kann. Vgl. auch dazu das Parallelverfahren S 32 AS 1271/13.

 

Auch das Parallelverfahren, wie bereits oben erwähnt wurde, hat dazu geführt, dass der Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer verspätet die Bewerbungsunterlagen bei der Beklagten Partei/Antragsgegnerin eingereicht hat.

 

Im Übrigen wird auch noch die Sachrüge im Allgemeinen erhoben.

 

 

 

Kläger und Antragsteller

Eigenhändige Unterschrift

 

Abschrift in Kopie per Mail an:

 

ra-vatant@mnet-online.de

Herrn

Rechtsanwalt

Nikolas Vatant

Am Harras 14

DE - 81373 München


Raum für weitere Eintragungen

 

Termin zur mündlichen Verhandlung wird rechtzeitg bekanntgegeben.