BVerfGE 79, 51 - Sorgerechtsprozeß -



BVerfGE 79, 51 (51):

1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201).
2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 12. Oktober 1988
-- 1 BvR 818/88 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau Sch..., 2. des Herrn Sch..., 3. des minderjährigen R... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Henning Plähn, Ingeborg Eisele und Wernder Schindler, Hildesheimer Straße 52 A, Hannover 1 - gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 1988 - 21 W 9/88 -, b) den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 28.- April 1988 - 9 T 95/88 -, c) den Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 25. April 1988 - 64 XR 15/88 -.
Entscheidungsformel:
I. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.
II. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 25. April 1988 -- 64 X R 15/88 --, des Landgerichts Hannover vom 28. April 1988 -- 9 T 95/88 -- und des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai

BVerfGE 79, 51 (52):

1988 -- 21 W 9/88 -- verletzen den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.  Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
III. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 3) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, nach denen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) -- Pflegeeltern -- den Beschwerdeführer zu 3) -- Pflegekind -- an das Jugendamt als Sorgeberechtigten herauszugeben haben.
I.
Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB). Soweit das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, auf einen Vormund -- hier das Jugendamt -- übergegangen ist, steht diesem der Herausgabeanspruch zu (§ 1800 BGB). Befindet sich das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so kann das Vormundschaftsgericht allerdings gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei dieser verbleibt, wenn und solange -- insbesondere im Hinblick auf Anlaß oder Dauer der Familienpflege -- die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind. Diese liegen nach dem Wortlaut der Regelung unter anderem dann vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet ist. Dabei ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperli

BVerfGE 79, 51 (53):

chen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausnahme aus der Pflegefamilie zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176).
II.
1. Der Beschwerdeführer zu 3) wurde am 7. Juni 1987 ehelich geboren. Kurz nach der Geburt mußte die Mutter wegen einer Psychose in eine Nervenklinik eingewiesen werden. Da der Vater nicht in der Lage war, das Kind zu betreuen, kam es durch Vermittlung des Jugendamtes am 24. Juli 1987 in die Familie der Beschwerdeführer zu 1) und 2). Diese haben bereits zwei Kinder adoptiert und betreuen ein drittes in Dauerpflege. Das Pflegeverhältnis hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) war zunächst nur für einen Zeitraum von etwa ein bis zwei Monaten vorgesehen. Es wurde jedoch im Einvernehmen mit dem Jugendamt verlängert.
Ende Januar 1988 wollte der Vater den Beschwerdeführer zu 3) zu sich nehmen. Dies verhinderten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zunächst in einem Eilverfahren.
Im März 1988 gaben die Eltern den Beschwerdeführer zu 3) zur Inkognitoadoption frei. Das Jugendamt als Vormund (§ 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB) wollte das Kind in eine von ihm ausgewählte Familie zunächst in Adoptionspflege (§ 1744 BGB) geben. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) waren aber zur Herausgabe des Kindes nicht bereit.
2. Daraufhin erwirkte das Jugendamt den Erlaß eines Beschlusses, nach dem die Beschwerdeführer zu 1) und 2) den Beschwerdeführer zu 3) herauszugeben haben, damit dieser zu der vorgesehenen Adoptivfamilie kommen kann. Zu dieser Zeit wollten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) das Kind ihrerseits nicht adoptieren. Ihren Antrag, eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erlassen, wies das Gericht zurück, nachdem es die Pflegeeltern, deren Prozeßbevollmächtigte, eine Vertreterin des Bundesverbandes der Pflege- und Adoptiveltern, sowie zwei Vertreter des Jugendamtes gehört hatte.
Nach Ansicht des Gerichts war das Wohl des Kindes nicht gefährdet, wenn es an das Jugendamt herausgegeben würde. Unbestritten

BVerfGE 79, 51 (54):

werde ein Wechsel des Beschwerdeführers zu 3) von den Pflegeeltern zu den ausgewählten Adoptiveltern mit einer erheblichen psychischen Belastung für das Kind verbunden sein. Aufgrund des fast zehnmonatigen Aufenthalts bei den Pflegeeltern seien soziale Bindungen entstanden, die durch die Trennung zu Beeinträchtigungen in der psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers zu 3) führen würden. Das Gericht rechne jedoch nicht mit Dauerschäden. Die beantragte Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens sei nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall sei insbesondere zu berücksichtigen, daß das Kind bei einer Familie aufgenommen werden solle, die es adoptieren möchte. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß die Adoptiveltern durch liebevolle und behutsame Kontaktanbahnung die psychischen Beeinträchtigungen des Kindes auf ein Mindestmaß beschränken würden. Diese seien im vorliegenden Fall hinnehmbar, da das Kind durch die beabsichtigte Adoption einen rechtlichen Status erlange, der deutlich besser als der eines Pflegekindes sei.
Bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegestelle müsse zudem damit gerechnet werden, daß die leiblichen Eltern versuchen könnten, Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen, und möglicherweise sogar seine Zurückführung in ihre Familie anstrebten. Darüber hinaus finde eine Integration in die Familie der Beschwerdeführer zu 1) und 2) wegen der fehlenden Namensgebung nicht in gleichem Maße wie bei einer Adoption statt.
Das Gericht halte es nicht für geboten, daß mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden müsse, eine Gefährdung des Kindeswohls durch seine Herausnahme aus der Pflegefamilie sei ausgeschlossen. Einen so hohen Grad der Gewißheit habe das Bundesverfassungsgericht nur dann verlangt, wenn mit dem Herausgabeverlangen lediglich ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt werde (vgl. BVerfGE 75, 201). Sei aber der Zweck des Herausgabeverlangens -- wie hier -- die Überführung des Kindes zu künftigen Adoptiveltern, so seien die gleichen Maßstäbe anzulegen wie im Falle seiner Rückführung in die Ursprungsfamilie. Bei Abwägung aller Umstände liege demnach die beabsichtigte Annahme des Be

BVerfGE 79, 51 (55):

schwerdeführers zu 3) durch die in Aussicht genommene Adoptivfamilie in seinem Interesse.
3. Die Beschwerde der Pflegeeltern blieb erfolglos. Das Landgericht führte aus, auch nach dem Beschwerdevorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, daß bei einem Wechsel der Bezugspersonen, der allerdings im Interesse des Kindes alsbald vorzunehmen sei, das Entwicklungsdefizit des Beschwerdeführers zu 3) unverantwortlich groß und nicht mehr behebbar sein würde. Dagegen spreche sein Alter, der relativ kurze Aufenthalt bei den Pflegeeltern und der Umstand, daß er nicht in eine andere Pflegefamilie oder etwa in eine gestörte Ursprungsfamilie kommen solle, sondern zu Adoptiveltern, die im Zweifel sorgfältig ausgewählt seien.
4. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen. Inzwischen hatten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beim zuständigen Amtsgericht ihrerseits Antrag auf Adoption des Beschwerdeführers gestellt. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Antrags verneinte das Oberlandesgericht mit der Begründung, daß es sich insoweit um eine neue Tatsache handele, die bei der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden könne. Im übrigen billigte das Oberlandesgericht das Verfahren des Landgerichts auch insoweit, als dieses das beantragte kinderpsychologische Gutachten nicht eingeholt hatte. Die Beschwerdeführer hätten zur Frage der Gefährdung des Kindes durch seine "Umplazierung" keine aufklärungsbedürftigen Tatsachen angegeben. Zu der von ihnen allgemein aufgestellten Hypothese, daß ein Kleinkind durch einen Wechsel der Bezugspersonen beeinträchtigt werde, bedürfe es keines Sachverständigengutachtens.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffenen Beschlüsse rügen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer zu 3) hält neben einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für gegeben.


BVerfGE 79, 51 (56):

Obwohl der Beschwerdeführer zu 3) nicht das leibliche Kind der Beschwerdeführer zu 1) und 2) sei, könnten sie sich auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, weil sie eine "soziale" Familie bildeten. Zwischen dem Beschwerdeführer zu 3) und den ausgewählten Adoptiveltern gebe es dagegen keine schützenswerte Beziehung.
Die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sehen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) insbesondere in der Ablehnung ihres Antrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Auswirkungen der Trennung auf das Kind. Für die Entscheidung sei es -- auch nach Auffassung der Gerichte -- auf die Frage der möglichen Trennungsschäden angekommen.
Die Herausgabeanordnung und die Vernachlässigung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzten den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht auf Achtung seiner Menschenwürde und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Daß die Gerichte den Wechsel des Kindes in eine andere Familie für vertretbar gehalten hätten, beruhe auf einer Reihe von rechtlichen Fehlern. Das Oberlandesgericht scheine die Gefährdung des Beschwerdeführers zu 3) einzuräumen, gehe aber fälschlich davon aus, daß für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB erfüllt sein müßten. Entgegen dieser Auffassung müsse nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 1987 (BVerfGE 75, 201) bei dem vorliegenden Sachverhalt die Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein. Auch bei einer nur geringen Wahrscheinlichkeit von körperlichen und seelischen Schädigungen müsse jedes andere Interesse an der Herausnahme des Beschwerdeführers zu 3) aus seiner jetzigen Pflegefamilie zurücktreten.
IV.
1. Der Präsident des Bundesgerichtshofes hat mitgeteilt, daß der zuständige IVb-Zivilsenat mit den durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bisher noch nicht befaßt worden sei, und daß auch keine damit zusammenhängenden Fragen zur Entscheidung anstünden.


BVerfGE 79, 51 (57):

2. Das Jugendamt Hannover hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Es weist auf die schwierige Situation des Beschwerdeführers zu 3) und seiner Herkunftsfamilie unmittelbar nach der Geburt hin. Alle Beteiligten seien zunächst davon ausgegangen, daß nur eine kurzzeitige Pflege in Betracht komme. Erst Ende Februar 1988 habe sich die Haltung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zum leiblichen Vater und zum Jugendamt erkennbar geändert. So hätten die Pflegeeltern die Kontaktanbahnung zum leiblichen Vater verhindern wollen. Dieser sei durch Presseartikel und anwaltliche Schriftsätze diskriminiert worden. Auch dem Jugendamt und später den vorgesehenen Adoptiveltern sei eine Kontaktaufnahme mit dem Kind verwehrt worden. Anfang April 1988 hätten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) schriftlich mitgeteilt, daß sie den Beschwerdeführer zu 3) als Pflegekind behalten wollten.
Es werde nicht bestritten, daß das Kind Beziehungen und emotionale Bindungen zu den Pflegeeltern entwickelt habe und der Wechsel zu den ausgewählten Adoptiveltern einen Beziehungsabbruch und den Aufbau neuer Beziehungen mit Problemen bedeuten würde. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, daß das Kind mit sehr viel Liebe und Verständnis von seinen zukünftigen Adoptiveltern aufgenommen werde und daß es mit Sicherheit gelingen werde, das Kind in seiner neuen Familie zu verwurzeln.
Das Jugendamt sei nach wie vor der Auffassung, daß die Zukunft des Beschwerdeführers zu 3) langfristig nur in einer inkognito vermittelten Adoptivfamilie gewährleistet sei. Die notarielle Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern sei zugunsten des sorgfältig ausgewählten Ehepaares abgegeben und unwiderruflich. Sie beruhe auf dem verantwortungsbewußten Entschluß der Eltern, für ihr Kind die seinem Wohl am besten dienende Lösung zu finden. Dieser wohldurchdachte Entschluß lasse dem Jugendamt keinerlei Raum, einen Antrag auf Ersetzung der notariellen Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern gemäß § 1748 BGB zugunsten der Beschwerdeführer zu 1) und 2) zu stellen.


BVerfGE 79, 51 (58):

V.
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt, den Beschwerdeführern zu 1) und 2) aber aufgegeben, auf Verlangen und Vermittlung des Jugendamtes eine Kontaktanbahnung und -aufnahme durch die vorgesehenen Adoptiveltern zu gestatten.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) ist zulässig.
1. Der Beschwerdeführer zu 3) (Pflegekind) ist ordnungsgemäß durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter nicht in Betracht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen ihm und dem minderjährigen Kind nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfGE 72, 122 [133]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Jugendamt als Vormund verlangt das Kind von den Pflegeeltern heraus. Die Pflegeltern und das Kind sehen gerade darin eine Gefährdung des Kindeswohles. Dem Beschwerdeführer zu 3) war deshalb gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
2. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß er den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Rechtsmittel im vormundschaftsgerichtlichen Ausgangsverfahren sind entsprechend der gegebenen Rechtslage nur von den Pflegeeltern im eigenen Namen erhoben worden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu 3) im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung bereits im Ausgangsverfahren ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Interessenkollision hätte bestellt werden müssen, kann dahingestellt bleiben; denn gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist

BVerfGE 79, 51 (59):

über eine Verfassungsbeschwerde bereits vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden, wenn dem Beschwerdeführer sonst ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Beschwerdeführer müßte sonst zunächst nach Bestellung eines Ergänzungspflegers selbst das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht betreiben und gegebenenfalls die zulässigen Rechtsmittel einlegen. Die damit verbundene zeitlich nicht absehbare Verzögerung der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Beschwerdeführer zu 3) aber nicht zumutbar. Er hat ein dringendes Interesse daran, daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit seiner Überführung in die vorgesehene Adoptivfamilie möglichst schnell geklärt wird.
 
C.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist unbegründet.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, so daß Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie nicht gänzlich außer acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176 [187]). Danach können sich die Beschwerdeführer zu 1) und 2) zwar auf eine eigene Grundrechtsposition berufen. Die Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse ergibt aber keinen Verstoß gegen Art. 6 GG. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor.
1. a) Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr

BVerfGE 79, 51 (60):

dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden. Der Gesetzgeber wollte bei Pflegekindern, die ohnehin vor ihrer Weggabe in ein Pflegeverhältnis häufig ein trauriges Schicksal hatten, dafür sorgen, daß nicht ohne Not Bindungslosigkeit entsteht (Verh. des Deutschen Bundestages, 8. WP, 151. Sitzung., StenBer., S. 12 035). Im Gesetzgebungsverfahren wurde berücksichtigt, daß der Pflegeperson, die sich des Kindes annimmt, Achtung gebührt; das Hauptanliegen war indessen, mit § 1632 Abs. 4 BGB eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden (vgl. BTDrucks. 8/2788, S. 40).
b) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidungen ist zu berücksichtigen, daß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden muß, auf das sich Pflegeeltern nicht berufen können. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79). Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so daß bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie der Pflegeeltern diesen grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten.
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon die relativ kurze Dauer des Pflegeverhältnisses. Hinzu kommt, daß dieses bereits im Frühjahr 1988 beendet gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht die Überführung des

BVerfGE 79, 51 (61):

Beschwerdeführers zu 3) in die vorgesehene Adoptivfamilie verhindert hätten. Mag dafür auch die Zuneigung der Pflegeeltern zu dem Kind bestimmend gewesen sein, so ändert das doch nichts daran, daß die weitere Verfestigung ihrer Beziehung zu diesem auf ihrem eigenen Verhalten beruht, das sie sich zurechnen lassen müssen.
Da auch im übrigen auf seiten der Beschwerdeführer zu 1) und 2) keine schwerwiegenden Gründe gegen ihre Trennung von dem Kinde sprechen, sind diese in ihrer eigenen Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben als Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens grundsätzlich einen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör. Dies gilt auch uneingeschränkt für Verfahren, die vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfGE 75, 201 [215] m.w.N.). Die Beschwerdeführer rügen, daß ihr Vortrag und ihre Literaturhinweise zur Frage der Gefährdung des Kindeswohls keine Beachtung gefunden hätten und ihrem Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 69, 141 [143]). Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293 [295 f.] m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Der Vortrag der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist von den Gerichten zur Kenntnis genommen worden. Die in den Entscheidungsgründen mitgeteilten Erwägungen lassen erkennen, daß sich die Gerichte auch mit der Frage der Gefährdung des Kindeswohls durch Beeinträchtigungen in der psychischen Entwicklung des Beschwer

BVerfGE 79, 51 (62):

deführers zu 3) als Folge seiner Herausnahme aus der Pflegefamilie beschäftigt haben. Darauf, ob der Beurteilung in allen Punkten zu folgen ist, kommt es im Rahmen des Prozeßrechts nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (BVerfGE 69, 141 [143 f.]). Mithin ist insoweit ein Verfassungsverstoß nicht zu erkennen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, daß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge gebietet (BVerfGE, a.a.O.). Dieser Grundsatz, aufgestellt für das kontradiktorische Verfahren der Zivilprozeßordnung, kann aber nicht auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Amtsermittlungsgrundsatz übertragen werden. Gemäß § 12 FGG hat das Gericht selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die von ihm für geeignet gehaltenen Beweise zu erheben. Der Umfang der Ermittlungen und der Beweisaufnahme richtet sich nach den Tatbestandsmerkmalen der entscheidungserheblichen Normen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 12 Rdnrn. 85, 86 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Gerichte haben eine weitere Prüfung und Aufklärung des Sachverhaltes zur Frage des Kindeswohles unterlassen, weil sie dies in Anwendung und Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB nicht für erforderlich hielten. Das kann, zumal sachfremde Erwägungen nicht erkennbar sind, im Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.


BVerfGE 79, 51 (63):

II.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3) haben die Gerichte bei der Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen nicht hinreichend berücksichtigt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich zu entscheiden, ob die zuständigen Gerichte die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt haben. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich aber die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen; ihm muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht. Dabei ist namentlich das Ausmaß der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers von Bedeutung.
Mit der Herausgabe des Beschwerdeführers an das sorgeberechtigte Jugendamt ist seine Trennung von den Pflegeeltern verbunden, an die sich seine Unterbringung bei einer anderen Familie anschließen soll. Diese Maßnahme ist von existentieller Bedeutung für die Zukunft des Beschwerdeführers. An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 75, 201 [221 f.] m.w.N.).
2. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119 [144]). Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Ge

BVerfGE 79, 51 (64):

meinschaft gewährleistet dabei am ehesten, daß dieses Ziel erreicht wird (vgl. BVerfGE 56, 363 [384]). Dieser Idealzustand ist aber nicht immer gegeben; er liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen (vgl. BVerfGE 75, 201 [219]), und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen sie ihre Eltern entbehren müssen. Sind die Eltern nicht in der Lage, mit ihren Kindern zusammenzuleben und ihre Elternverantwortung selbst wahrzunehmen, so gebietet es das Kindeswohl, abträgliche Folgen, die sich daraus ergeben können, nach Möglichkeit auszuschließen. Deshalb muß vermieden werden, daß neue gewachsene Bindungen des Kindes zu anderen Personen ohne gewichtigen Grund zerstört werden. Dem entspricht es, daß bei Herausnahme eines Kindes aus seiner Pflegefamilie körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sein müssen.
3. a) Wenn mit der Herausnahme des Kindes aus der bisherigen Pflegefamilie nicht die Zusammenführung der Ursprungsfamilie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, liegt nur dann keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohles ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 75, 201). Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht von dieser engen Risikogrenze ausgegangen. Die Gerichte haben nicht verkannt, daß zwischen dem Beschwerdeführer zu 3) und den Pflegeeltern Bindungen geknüpft worden sind, die bei einer Trennung zu Beeinträchtigungen des Kindes in seiner psychischen Entwicklung führen werden, die nach ihrer Ansicht allerdings nicht von Dauer sein werden. Sie halten diese aber wegen der beabsichtigten Adoption für hinnehmbar. Bei der Beurteilung des Risikos ist für sie nicht entscheidend gewesen, daß der Beschwerdeführer zunächst in Adoptionspflege kommt, sie sehen vielmehr das Endziel -- die Adoption -- als ausschlaggebend an, weil der Beschwerdeführer dadurch die Stellung eines ehelichen Kindes erhalten kann. Diese rechtliche Würdigung verletzt das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Beschwerdeführers zu 3) nicht.


BVerfGE 79, 51 (65):

b) Mit der Adoption soll einem Kind, das ein gesundes Zuhause entbehren mußte, eine Familie gegeben werden. Nach der Neuregelung des Adoptionsrechts durch das Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) ist das neue Eltern-Kind-Verhältnis nur noch schwer auflösbar. Die Eltern und das Kind sollen die Sicherheit erhalten, die für ein gedeihliches Familienleben erforderlich ist (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks. 7/3061, S. 1 f.). Entsprechend dieser Zielsetzung geht das Adoptionsrecht vom Grundsatz der Volladoption aus; mit der Annahme des Kindes erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Annahme als Kind hat zur Voraussetzung, daß sie seinem Wohl dient und zu erwarten ist, daß zwischen ihm und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB).
Den Gerichten kann darin gefolgt werden, daß der Beschwerdeführer zu 3) durch eine Adoption eine bessere rechtliche Stellung als ein Pflegekind erhält. Darüber hinaus verlangt das Wohl des Kindes eine Entscheidung, die ihm ein Höchstmaß an Geborgenheit gewährleistet. Auch in dieser Hinsicht ist die Adoption eines Kindes dem Pflegekindschaftsverhältnis vorzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren die Gerichte nicht gehalten, dem Herausgabeantrag des Jugendamts nur stattzugeben, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war. Dabei lag es auch in ihrem Ermessen, ob sie sich über das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu 3) durch ein psychologisches Gutachten Gewißheit verschaffen wollten; denn jedenfalls war hier die Begutachtung des Kindes vor einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB von Verfassungs wegen nicht geboten.
4. a) Zur Erleichterung der Prognose, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird, ist die Adoptionspflege (§ 1744 BGB) vorgesehen, in die der Beschwerdeführer zu 3) auch zunächst gegeben werden soll.

BVerfGE 79, 51 (66):

Im Normalfall werden derartige Pflegeverhältnisse bei einer beabsichtigten Adoption nicht dadurch belastet sein, daß die bisherige Bezugsperson des Kindes sich gegen eine Trennung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wehrt. Vielmehr kommen die Adoptivkinder in der Regel aus gestörten familiären Verhältnissen und nicht aus einer intakten Pflegefamilie. Deshalb gewinnt aber in einem solchen Ausnahmefall im Rahmen eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB die Frage an Gewicht, ob die in Aussicht genommenen Adoptiveltern geeignet sind, die mit der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu mildern, wenn solche nach Ansicht der Gerichte zu erwarten sind.
b) Das Amtsgericht meint, daß aufgrund des fast zehnmonatigen Aufenthaltes des Kindes in der Familie der Beschwerdeführer zu 1) und 2) Bindungen geknüpft worden seien, die durch die Trennung des Beschwerdeführers zu 3) von der Familie der Pflegeeltern zu Beeinträchtigungen in der psychischen Entwicklung des Kindes führen werden. Es schließt aber nach Aufnahme des Beschwerdeführers bei den vorgesehenen Adoptiveltern dauerhafte Schädigungen aus, weil davon ausgegangen werden könne, daß diese durch liebevolle und behutsame Kontaktanbahnung die psychischen Beeinträchtigungen des Kindes auf ein Mindestmaß beschränken werden. Das Landgericht nimmt an, daß die Adoptiveltern im Zweifel sorgfältig ausgewählt seien.
c) Diese Vermutungen reichen nicht aus um sicherzustellen, daß mit der Ablehnung der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB eine Entscheidung getroffen wurde, die mit dem Kindeswohl vereinbar ist und die deshalb Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt.
aa) Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinflußt der Grundrechtsschutz weitgehend die Gestaltung und die Anwendung des Verfahrensrechts. Auch aus der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf die staatliche Gemeinschaft übertragenen Verpflichtung, die Pflege und Erziehung des Kindes zu überwachen, ergibt sich die verfassungsrechtliche Einwirkung auf das Prozeßrecht und seine Handhabung durch die Gerichte in Verfahren bei Entschei

BVerfGE 79, 51 (67):

dungen, die für die Entwicklung eines Kindes, von existentieller Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 55, 171 [182]). Daraus folgt, daß sich die Gerichte in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit darüber Gewißheit zu verschaffen haben, ob die vorgesehenen Adoptiveltern geeignet sind, dem Kind über die schädlichen Folgen einer Trennung von seinen Pflegeeltern hinwegzuhelfen, wenn sie selbst von solchen Folgen ausgehen oder zumindest diese nicht auszuschließen vermögen.
bb) Bei Adoptionsverfahren sind das Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind -- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) -- vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1762) und das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 (transformiert durch Bundesgesetz vom 25. August 1980 -- BGBl. II S. 1093 -) zu beachten. Im Interesse des Kindeswohls werden hohe Anforderungen an die Geeignetheit eines Adoptionsbewerbers gestellt. Dabei obliegt die Aufgabe der Adoptionsvermittlung den durch die Jugend- und Kreisjugendämter zu errichtenden Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 AdVermiG); nur aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Erfahrung geeignete Fachkräfte dürfen mit der Adoptionsvermittlung betraut werden (§ 3 AdVermiG). Nach § 7 AdVermiG ist bei der Vorbereitung der Vermittlung insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des Kindes geeignet sind.
Es ist vorliegend nicht geklärt, ob im Adoptionsvermittlungsverfahren festgestellt wurde, daß die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, der psychologischen Ausnahmesituation des Beschwerdeführers zu 3) gerecht zu werden, wenn er von seiner Pflegefamilie getrennt wird. Auch lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen, daß die Gerichte diese Voraussetzungen näher geprüft haben, deren Erfüllung sie selbst zur Vermeidung einer Dauerschädigung des Beschwerdeführers zu 3) für erheblich halten. Diese Prüfung kann im Rahmen eines Antrages nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht allein der Adoptionsvermittlungs

BVerfGE 79, 51 (68):

stelle des Jugendamts ohne jegliche gerichtliche Kontrolle überlassen werden, zumal das Jugendamt als Vormund selbst Antragsgegner und Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens ist.
cc) Bei einer angestrebten Inkognitoadoption mag die Aufklärung, ob die Adoptiveltern den besonderen Anforderungen des konkreten Falles gerecht werden können, durch § 1758 BGB erschwert sein. Es gibt jedoch auch im Rahmen dieser Vorschrift Aufklärungsmöglichkeiten, die die Gerichte auszuschöpfen haben (§ 12 FGG). Es könnte unter Umständen genügen, wenn das Gericht entsprechend der Regelung des § 56 d FGG eine gutachterliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle oder, wenn eine solche nicht tätig geworden ist, eine gutachterliche Äußerung des Jugendamtes über die Frage einholt, ob die vorgesehenen Adoptiveltern nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein werden, trennungsbedingte Belastungen des Kindes abzubauen. Derartige gutachterliche Äußerungen können unter Wahrung des Inkognitos abgegeben werden. Das Gericht wäre nach Art. 103 Abs. 1 GG und nach § 34 Abs. 2 FGG nicht gehalten, das Ergebnis seiner Ermittlungen den übrigen Verfahrensbeteiligten -- etwa den Pflegeeltern -- in allen Einzelheiten mitzuteilen, soweit damit eine Gefährdung der Inkognitoadoption verbunden wäre. Schließlich würde die Einholung einer solchen Stellungnahme die Entscheidung über einen Antrag nach § 1632 Abs. 4 BGB auch nicht unzumutbar verzögern.
Herzog Niemeyer Seidl Söllner Dieterich